BFH - Urteil vom 13.11.2003
V R 59/02
Normen:
UStG (1991) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 448
BFHE 203, 540
BStBl II 2004, 472
DB 2004, 417
DStR 2004, 311
GmbHR 2004, 373
NZG 2004, 293
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1787/00

Unterlassung von Wettbewerb

BFH, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen V R 59/02

DRsp Nr. 2004/1242

Unterlassung von Wettbewerb

»Die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb für fünf Jahre durch einen Steuerpflichtigen ist eine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG 1991 (Abgrenzung gegenüber BFH-Urteil vom 30. Juli 1986 V R 41/76, BFHE 147, 279, BStBl II 1986, 874).«

Normenkette:

UStG (1991) § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1991 Gesellschafter und/oder Geschäftsführer verschiedener Unternehmen, die sich mit der Errichtung und/oder dem Betrieb von Altenheimen und Kurkliniken befassten. Unter anderem war er zusammen mit seiner Tochter in der Rechtsform einer GbR Mitgesellschafter der H- und der D-Beteiligungs GmbH, die in Norddeutschland Kurkliniken betrieben. Darüber hinaus vermietete bzw. verpachtete er Eigentumswohnungen und eine Tennishalle umsatzsteuerpflichtig.

Mit Verträgen vom 30. Mai 1991 verkauften der Kläger und seine Tochter ihre Beteiligung an der H an die D und anschließend ihre Beteiligungen an der D an die Mitgesellschafter. Zuvor war mit Vertrag zwischen der D und dem Kläger vom 29. Mai 1991 Folgendes vereinbart worden:

"1. Herr ... verzichtet auf jedwede Ansprüche, die sich aus der Durchführung von klinischen Einrichtungen, die die D-Beteiligungs GmbH, ihre Gesellschafter sowie die Tochterunternehmen, insbesondere die Ostseebad ...-Gruppe, durchführen wird.