FG Hamburg - Urteil vom 08.09.2020
6 K 131/18
Normen:
UStG § 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 26 Buchst. a);
Fundstellen:
DStRE 2021, 811

Unternehmereigenschaft des Vorstandsmitglieds einer öffentlich-rechtlich organisierten Berufskammer; Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 UStG

FG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 6 K 131/18

DRsp Nr. 2020/16926

Unternehmereigenschaft des Vorstandsmitglieds einer öffentlich-rechtlich organisierten Berufskammer; Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 UStG

Das Vorstandsmitglied einer öffentlich-rechtlich organisierten Berufskammer ist nicht selbständig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL für die Kammer tätig und damit kein Unternehmer, wenn er nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird und kein Vergütungsrisiko trägt.

Normenkette:

UStG § 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 26 Buchst. a);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die A umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hat.

Der Kläger ist in Hamburg als ... in eigener Praxis tätig. Im Streitzeitraum 2010 bis 2014 war er Beisitzer im Vorstand der A, in den Streitjahren 2015 und 2016 war er Vizepräsident der Kammer. Daneben engagierte sich der Kläger in allen Streitjahren zusätzlich als Obmann einer Bezirksgruppe der A.