Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, Anwendungsvorrang
FG Münster, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 5 K 6658/03 U
DRsp Nr. 2009/10750
Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, Anwendungsvorrang
1. Eine Universität wird weder durch die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten, Apparaten, Material und Personal an Hochschulbedienstete noch durch die entgeltliche Gestattung der Aufstellung von Automaten gegen Entgelt im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art. i.S.v. § 2 Abs. 3UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4KStG tätig und handelt deshalb insoweit umsatzsteuerrechtlich nicht als Unternehmerin.2. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG und dessen Verweisung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG ist konform zu Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (nunmehr Art. 13 Richtlinie 2006/12/EG) dahingehend auszulegen, dass an die Form und Qualität der Rechtsvorschriften anzuknüpfen ist, auf deren Grundlage die Tätigkeit ausgeübt wird (Abweichung von der BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH v. 29.10.2008 - I R 51/07).
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