OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2021
6 C 11131/20.OVG
Normen:
VwGO § 47; KAG § 12 Abs. 2 S. 2;

Unwirksamkeit eines durch Stadtrat beschlossenen Beitragssatzes durch einzelnen Kalkulationsmangel; Differenzierung nach Vor-/Haupt- und Nebensaison bei Festsetzung des Gästebeitragssatzes

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 6 C 11131/20.OVG

DRsp Nr. 2021/7250

Unwirksamkeit eines durch Stadtrat beschlossenen Beitragssatzes durch einzelnen Kalkulationsmangel; Differenzierung nach Vor-/Haupt- und Nebensaison bei Festsetzung des Gästebeitragssatzes

1. Ein einzelner Kalkulationsmangel kann nur dann zur Unwirksamkeit des durch den Stadtrat beschlossenen Beitragssatzes führen, wenn er im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist.2. Eine saisonale Differenzierung nach etwa Vor-, Haupt- und Nebensaison ist allenfalls dann erforderlich, wenn hinsichtlich des Angebots an beitragsfähigen Einrichtungen bzw. Veranstaltungen deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Zeiten bestehen und diese geeignet sind, sich auf die Festsetzung des Gästebeitragssatzes auszuwirken.

Tenor

Die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Lahnstein vom 22. September 2020 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; KAG § 12 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand