BFH - Urteil vom 25.11.2004
V R 12/03
Normen:
EWGR 388/77 Art. 12 Abs. 3 ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c ; UrhG § 2 § 17 § 69c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1152
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7087/02

USt - Computerprogramme

BFH, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen V R 12/03 - Aktenzeichen V R 33/04

DRsp Nr. 2005/5327

USt - Computerprogramme

1. Rechte, die sich aus dem UrhG ergeben, können auch einem Computerprogramm (Software) eingeräumt oder übertragen werden.2. Die Überlassung von geschützten Computerprogrammen ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69 c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 12 Abs. 3 ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c ; UrhG § 2 § 17 § 69c ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, erbrachte in den Streitjahren (1994 und 1995) an die X-GmbH und die Y-GmbH Werkleistungen durch Entwicklung, Herstellung und Installation von Datenverarbeitungsprogrammen für Banken. Den Leistungen lagen ein zwischen der Klägerin und der X-GmbH geschlossener Rahmenvertrag nebst Protokollnotiz zugrunde. In dem Rahmenvertrag, in dem die Klägerin als Vertragspartner bezeichnet wird, war u.a. vereinbart: