BFH - Urteil vom 24.02.2005
V R 1/03
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1160
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 195/98

USt - Rechtsübertragung

BFH, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen V R 1/03

DRsp Nr. 2005/6938

USt - Rechtsübertragung

1. Ob die Übertragung einer Rechtsstellung zivilrechtlich wirksam war, ist umsatzsteuerrechtlich nicht relevant, da das USt-Recht an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft, ohne dass auf das Vorhandensein wirksamer zu Grunde liegender Verträge oder sonstiger Leistungspflichten abgestellt würde.2. Die einem Leistungsaustausch zu Grunde liegenden Verträge sind nicht steuerbegründend, sondern erleichtern im Zweifelsfall lediglich die Beantwortung der Frage nach dem Vorhandensein und dem Umfang einer - für den Leistungsaustausch maßgeblichen - Wechselbeziehung.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine durch Vertrag vom 21. Dezember 1992 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gründungsgesellschafter waren Frau A und Herr M. Zweck und Gegenstand der Gesellschaft war die Verwaltung und Vermietung einer Auto-Service-Halle.