BFH - Urteil vom 19.04.2007
V R 44/05
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 1, 2, § 17 Abs. 1 S. 1; EWGR 388/77;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1548
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4192/02

USt; Bemessungsgrundlage

BFH, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen V R 44/05

DRsp Nr. 2007/11833

USt; Bemessungsgrundlage

1. Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. 2. Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert werden kann und dass die Leistung des Unternehmers letztendlich nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sch aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt. 3. Für die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz geändert hat, sind umsatzsteuerrechtliche Kriterien maßgebend.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 S. 1, 2, § 17 Abs. 1 S. 1; EWGR 388/77;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die S-GmbH, ist die durch Umwandlung im Jahre 1992 entstandene Rechtsnachfolgerin der S-KG.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hatte die KG Anfang 1983 bei dem auf dem Gebiet der technischen Datenverarbeitung tätigen Unternehmen X ein sog. CAD-System zur Konstruktion von Gitterrosten (Hard- und Software) zum Pauschalpreis von netto 620 000 DM bestellt. Das FG traf weiter folgende Feststellungen:

"Die Anlage (Hardware) wurde Anfang Juli 1983 von der ... (X) im Betrieb der Klägerin" --gemeint wohl: S-KG-- "aufgestellt und die Software installiert".