BFH - Urteil vom 24.02.2005
V R 26/03
Normen:
UStG § 3a § 3b Abs. 1 § 4 Nr. 3 lit. a, aa ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1385
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5372/00

USt: Bestattungsunternehmer; Überführungen in Drittlandgebiet

BFH, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen V R 26/03

DRsp Nr. 2005/9329

USt: Bestattungsunternehmer; Überführungen in Drittlandgebiet

1. Bei der Beurteilung grenzüberschreitender Sachverhalte, bei denen die Bestimmung als einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen mit Rücksicht auf den Leistungsort erforderlich ist, sind die speziellen hierfür geltenden Regelungen zu berücksichtigen.2. Hat ein Bestattungsunternehmern die Aufgabe übernommen, die Leichen einzusargen und diese hierfür den rituellen Anforderungen entspr. vorzubereiten, so dienen die Leistungen nicht lediglich der einfachen Durchführung des Transports (hier: in die Türkei) sondern haben umsatzsteuerrechtlich ein selbstständiges Gewicht.3. Allein die Tatsache, dass die Einsargung auch Voraussetzung für den Transport ist, rechtfertigt nicht die Beurteilung als Nebenleistung zur Beförderungsleistung.4. Der Beurteilung als selbstständiger Leistung steht nicht entgegen, dass der Stpfl. Leistungen nicht oder nur zum Teil gesondert abrechnet.5. Die Beförderungsleistungen sind nach § 4 Nr. 3 Buchst. a, aa UStG steuerfrei.

Normenkette:

UStG § 3a § 3b Abs. 1 § 4 Nr. 3 lit. a, aa ;

Gründe: