BFH - Urteil vom 03.11.2005
V R 53/03
Normen:
AO § 179 § 180 Abs. 2 ; AO § 180 Abs. 2 VO § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 4 ; UStG (1980) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 24 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 841
DStRE 2006, 626
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 8052/99

USt; Beteiligung von Landwirten an GbR

BFH, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen V R 53/03

DRsp Nr. 2006/3054

USt; Beteiligung von Landwirten an GbR

1. Besteuerungsgrundlagen der USt können ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen.2. Gründen mehrere Landwirte eine GbR zur Errichtung einer Kartoffellagerhalle, die in den eigenen landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden soll, so sind die Landwirte und nicht die GbR umsatzsteuerrechtlich Leistungsempfänger, sofern die GbR selbst keine Umsätze tätigt.3. In einem derartigen Fall steht jedem Landwirt der Vorsteuerabzug entspr. seinem Anteil an der GbR zu, sofern seine Umsätze nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegen.

Normenkette:

AO § 179 § 180 Abs. 2 ; AO § 180 Abs. 2 VO § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 4 ; UStG (1980) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 24 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Vorsteuerbeträge gesondert und einheitlich festzustellen sind (§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 -- i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO 1977 --VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977 -- BGBl I 1986, 2663, BStBl I 1987, 2).