BFH - Urteil vom 28.11.2002
V R 6/02
Normen:
UStG (1993) § 3 Abs. 11 § 4 Nr. 8 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 517
WM 2004, 219
ZIP 2003, 1243

USt, Darlehensvergabe durch Treuhänder

BFH, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen V R 6/02

DRsp Nr. 2003/2508

USt, Darlehensvergabe durch Treuhänder

Vergibt eine Sparkasse im eigenen Namen aber für Rechnung einer Treuhandstelle Baudarlehen, ist sie nach § 3 Abs. 11 UStG 1993 so zu behandeln, als ob sie die den Darlehensnehmern gewährten Kredite von der Treuhandstelle selbst - als Eingangsleistungen - erhalten hätte, d. h. als ob die Treuhandstelle die Kredite der Sparkasse gewährt hätte und diese die Gelder dann an die Darlehensnehmer weitergeliehen hätte.

Normenkette:

UStG (1993) § 3 Abs. 11 § 4 Nr. 8 lit. a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Sparkasse, ist im Streitjahr 1998 im Rahmen von Kreditvergaben treuhänderisch für die ... Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen ... Landesbank Girozentrale (LTS) tätig gewesen. Die LTS vergab u.a. Baudarlehen zur Förderung bestimmter wohnungsbaupolitischer Zwecke, die sie aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt bekam.

Die Darlehensgewährung erfolgte aufgrund eines von der LTS erteilten Bewilligungsbescheides. Dieser enthielt bestimmte Auflagen, die der Adressat des Bescheides zu beachten hatte. U.a. enthielt er die Auflage, mit dem darlehensverwaltenden Kreditinstitut einen formularmäßig vorgeschriebenen Darlehensvertrag abzuschließen und alle weiteren Verhandlungen mit diesem Institut zu führen.