BFH - Urteil vom 26.10.2000
V R 12/00
Normen:
Abs. 1 Nr. 2; EWGRL 388/77 Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, Art. 19 Abs. 1; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 494

USt; Gebietskörperschaft als GmbH-Gesellschafter

BFH, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen V R 12/00

DRsp Nr. 2001/843

USt; Gebietskörperschaft als GmbH-Gesellschafter

1. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setzt einen Leistungsaustausch voraus, d. h. der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen. 2. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden sollen, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. 3. Der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus. 4. Dienen Zahlung der Gesellschafter ausschließlich dem Zweck, ihrer Gesellschafter die nicht kostendeckende Tätigkeit (Tourismusförderung) zu ermöglichen, fehlt ein derartiger Zusammenhang.

Normenkette:

Abs. 1 Nr. 2; EWGRL 388/77 Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, Art. 19 Abs. 1; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Sie hat die Aufgabe, den Fremdenverkehr an der A zu fördern. Hauptgesellschafter der Klägerin sind die Landkreise B und C; zu den Minderheitsgesellschaftern zählen überwiegend weitere Landkreise, Städte und Verbandsgemeinden.