BFH - Beschluss vom 16.12.2005
V B 9/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1993) § 1 § 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 838
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3257/99

USt: Strohmann als Unternehmer

BFH, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen V B 9/05

DRsp Nr. 2006/3052

USt: "Strohmann" als Unternehmer

Es ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Umständen ein "Strohmann" als leistender Unternehmer in Betracht kommt und unter welchen Umständen das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft unbeachtlich ist (Anschluss an Senats-Urt. v. 4.9.2003 V R 9, 10/02, BStBl II 2004, 627 u. an Beschl. v. 31.1.2002 V R 108/01, BStBl II 2004, 622).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1993) § 1 § 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), ein Steuerberater, beantragt den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines von ihm betrieblich genutzten PKW. Er erwarb den PKW aufgrund eines schriftlichen Kaufvertrages vom 12. Juli 1994 (Streitjahr). Als Verkäuferin ist in dem Kaufvertrag die "Firma P... Z..." ausgewiesen. Namens dieser Firma wurde auch in einer Rechnung vom 12. Juli 1994 gegenüber dem Kläger die Veräußerung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis abgerechnet. Sowohl der Kaufvertrag wie auch die Rechnung wurden von Herrn H... Z..., dem Ehemann von Frau P... Z..., unterschrieben.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) versagte im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1994 vom 25. Januar 1999 den Vorsteuerabzug, weil nicht Frau Z..., sondern Herr Z... der leistende Unternehmer gewesen sei.