I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, wurde 1992 gegründet. Geschäftsführende Komplementärin war zunächst die 1976 gegründete G-GmbH, eine Bauträgergesellschaft. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der G-GmbH war E. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin bestand darin, das Grundstück A in B zu erwerben, zu bebauen und gewerblich zu vermieten.
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