BFH - Beschluss vom 15.04.2004
V B 162/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1122
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5624/01

USt: Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts

BFH, Beschluss vom 15.04.2004 - Aktenzeichen V B 162/03

DRsp Nr. 2004/9806

USt: Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass das vereinbarte Entgelt gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich ist, wenn die tatsächliche Vereinnahmung noch nicht endgültig feststeht; das ist auch dann der Fall, wenn die Forderung auf Zahlung des Entgelts für geraume Zeit nicht durchsetzbar ist, unbeschadet dessen, dass nachträglich noch Zahlungen auf diese Forderung beim Gläubiger eingehen. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass der Schuldner der uneinbringlichen Forderung sich eines Gegenanspruchs berühmt und mit dem angeblichen Gegenanspruch aufrechnet.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, wurde 1992 gegründet. Geschäftsführende Komplementärin war zunächst die 1976 gegründete G-GmbH, eine Bauträgergesellschaft. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der G-GmbH war E. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin bestand darin, das Grundstück A in B zu erwerben, zu bebauen und gewerblich zu vermieten.