BFH - Beschluss vom 03.05.2007
V B 87/05
Normen:
UStG (1993) § 14, § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1550
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3106/03

USt; Vorsteuer; Abrechnungspapier

BFH, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen V B 87/05

DRsp Nr. 2007/11389

USt; Vorsteuer; Abrechnungspapier

1. Das Abrechnungspapier, aus dem der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. 2. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Normenkette:

UStG (1993) § 14, § 15 Abs. 1;

Gründe:

I. Im Klageverfahren war streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht in dem nach einer Außenprüfung geänderten, gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erlassenen Umsatzsteuerbescheid für 1995 einen geltend gemachten Vorsteuerbetrag in Höhe von ... DM nicht zum Abzug zugelassen hat.