FG Bremen - Urteil vom 09.06.2010
2 K 48/10 (1)
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 12 Abs. 1; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; UStG 1999 § 10 Abs. 1; UStG 1999 § 10 Abs. 4;

Varieté-/Theateraufführung mit Bewirtung der Besucher Dinner-Show) keine einheitliche Leistung

FG Bremen, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 2 K 48/10 (1)

DRsp Nr. 2010/18622

Varieté-/Theateraufführung mit Bewirtung der Besucher "Dinner-Show") keine einheitliche Leistung

1. Eine in einem eigens hierfür errichteten Spiegelzelt veranstaltete "Dinner-Show", in deren Rahmen den Besuchern Varieté- und Theateraufführungen präsentiert und die Besucher vor Beginn der Aufführung und in den Pausen mit einem Vier-Gänge-Menü verköstigt werden, stellt keine einheitliche Leistung dar (gegen Beschluss des Sächsischen FG v. 1.6.2010, 2 V 454/10). 2. Zwischen den künstlerischen Leistungen und den Restaurationsleistungen besteht kein Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung. Nebenleistung zu der künstlerischen Leistung ist lediglich die Aufbewahrung der Garderobe. 3. Die Dinner-Show fällt hinsichtlich der Varieté-/Theatershow unter den ermäßigten Steuersatz, während hinsichtlich des 4-Gänge-Menüs der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt. Das von den Besuchern entrichtete Gesamtentgelt ist sachgerecht aufzuteilen.

Der geänderte Bescheid für 2004 über Umsatzsteuer vom 19. März 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2009 und des Änderungsbescheids vom 7. April 2010 wird dahin geändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um ... EUR gemindert wird, und