BFH vom 10.07.1980
V R 23/77
Normen:
BGB § 421, § 422 Abs. 1 Satz 1, § 426 Abs. 1, 2 ; UStG (1967) § 10 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 130, 571
BStBl II 1980, 620

BFH - 10.07.1980 (V R 23/77) - DRsp Nr. 1997/14609

BFH, vom 10.07.1980 - Aktenzeichen V R 23/77

DRsp Nr. 1997/14609

»Vereinbaren die Parteien eines Grundstückskaufvertrages, daß der Erwerber die Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat, rechnet nur die Hälfte der Grunderwerbsteuer zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967).«

Normenkette:

BGB § 421, § 422 Abs. 1 Satz 1, § 426 Abs. 1, 2 ; UStG (1967) § 10 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. 1972 errichtete sie mehrere Gebäude mit Wohnungen und Geschäftsräumen, die sie noch im selben Jahr in Form von Wohnungs- bzw. Teileigentum weiterveräußerte. Für den Verkauf der Geschäftsräume an Unternehmer für deren Unternehmen erzielte sie Nettopreise von insgesamt 300.540,45 DM. In den Kaufverträgen verpflichteten sich die Erwerber, die Grunderwerbsteuer voll zu übernehmen. Die Klägerin verzichtete gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) auf die in § 4 Nr. 9 Buchst. a dieses Gesetzes vorgesehene Steuerbefreiung der Grundstücksumsätze mit den Unternehmern.

Das Finanzamt ist der Auffassung, die Grunderwerbsteuer gehöre voll zum Entgelt für die Lieferungen der Grundstücke. Davon ausgehend setzte es die Umsatzsteuer 1972 unter Berücksichtigung der anteiligen Vorsteuern auf 10.363,70 DM fest.