BFH - Beschluss vom 06.12.2010
XI B 27/10
Normen:
UStDV § 9 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 3; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1729/07

Verfahrensrüge wegen Verletzung der dem Finanzgericht (FG) obliegenden Sachaufklärungspflicht wegen unterbliebener nochmaliger Vernehmung eines Zeugen bei unterbliebener Rüge dieser Unterlassung durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung; Verfahrensrüge wegen eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers bzgl. der Nachweispflichten für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

BFH, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen XI B 27/10

DRsp Nr. 2011/1890

Verfahrensrüge wegen Verletzung der dem Finanzgericht (FG) obliegenden Sachaufklärungspflicht wegen unterbliebener nochmaliger Vernehmung eines Zeugen bei unterbliebener Rüge dieser Unterlassung durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung; Verfahrensrüge wegen eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers bzgl. der Nachweispflichten für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

1. NV: Beantragt das fachkundig vertretene FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG weder eine weitere Vernehmung eines anwesenden Zeugen noch die Beiziehung weiterer Unterlagen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das FG nicht von sich aus insoweit den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen. 2. NV: Wer als fachkundiger Beteiligter keinen Beweisantrag auf (weitere) Zeugenvernehmung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen (weiteren) Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, übt einen Rügeverzicht aus, der die Berufung auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ausschließt. 3. NV: § 9 Abs. 1 UStDV regelt nur, dass der Unternehmer in Beförderungsfällen den Ausfuhrnachweis "regelmäßig" durch einen Beleg mit einer Ausfuhrbestätigung führen "soll", verlangt also eine Ausfuhrbestätigung nicht zwingend.

Normenkette:

UStDV § 9 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 3; FGO § 115 Abs. 2;