Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 17. Mai 2000 (im Folgenden: Änderungsgesetz), wonach Sportwetten in Form der Oddset-Wetten ab 1. April 2000 der Lotteriesteuer und nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen.
I. 1. Die Beschwerdeführerin ist ein privates Unternehmen, das seit 1990 die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten besitzt. Die von ihr angebotenen Sportwetten werden in der Weise abgegeben, dass jeder Mitspieler unter Beachtung der Mindesteinsätze die Höhe seines Wetteinsatzes selbst bestimmt, indem er diesen auf dem Wettschein vermerkt und an die Beschwerdeführerin vor Beginn der Sportveranstaltung zahlt. Der bei richtiger Voraussage des Ergebnisses der Sportveranstaltung an den Spieler auszuzahlende Gewinn ergibt sich aus der Multiplikation des vom Teilnehmer gewählten Einsatzes und der von der Beschwerdeführerin zuvor festgesetzten und sich aus dem Wettschein ergebenden Gewinnquote. Neben so genannten Kombinationswetten, bei denen die Ergebnisse mehrerer Sportereignisse richtig vorhergesagt werden müssen, veranstaltet die Beschwerdeführerin auch Einzelwetten. Hauptwettbewerber sind die staatlichen Lotteriegesellschaften.
2. Bis zum 31. März 2000 unterfielen die Oddset-Wetten nicht der Rennwett- und Lotteriesteuer, da sie nicht die Voraussetzungen einer Lotterie erfüllten (BFH, Urteil vom 19. Juni 1996, BFH/NV 1997, S. 68). Mangels einer Ausnahmebestimmung wurden sie als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Durch das Änderungsgesetz werden Oddset-Wetten ausdrücklich den Lotterien gleichgestellt und mit dem Lotteriesteuersatz von 20 % besteuert. Als Folge der Ausnahmevorschrift des §
3. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Steueranmeldung für April 2000 mit Zustimmung des Finanzamtes Sprungklage beim Thüringer Finanzgericht erhoben mit dem Antrag, die Anmeldung von Lotteriesteuer aufzuheben. Darüber hinaus wurde gegen die weiteren Bescheide Einspruch eingelegt und beantragt, die Vollziehung der Steueranmeldungen auszusetzen. Die Aussetzung der Vollziehung ist vom Thüringer Finanzgericht am 15. Januar 2004 abgelehnt worden.
4. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art.
Die Verfassungsbeschwerde sei unmittelbar gegen das Änderungsgesetz zulässig, weil sie von den angegriffenen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sei. Der Grundsatz der Subsidiarität stehe der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen, da es ihr nicht zumutbar sei, die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten. Darüber hinaus entstünde ihr ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn sie auf den Finanzrechtsweg verwiesen werde, da die Lotteriesteuer erdrosselnde Wirkung habe und sie zwinge, ihren Veranstaltungsbetrieb fast vollständig aufzugeben und in die Vermittlung von Wetten auszuweichen.
Das Änderungsgesetz sei formell wegen Verstoßes gegen Art.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des §
1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 102,
2. Diese Abwägung spricht vorliegend gegen die unmittelbare Eröffnung verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes.
a) Die Beschwerdeführerin ist durch das Änderungsgesetz nicht unmittelbar betroffen.
Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Vorschrift ohne einen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis der Beschwerdeführer einwirkt. Die Beschwerdeführer müssen also geltend machen, dass sie gerade durch die Norm und nicht erst durch deren Vollzug in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. BVerfGE 72, 39 [43]; 97, 157 [164]). Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 [102 f.]; 72, 39 [43]; 93, 319 [338]). Dies gilt selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der Verwaltung nach der eindeutigen und klaren Gesetzesregelung ohne jeden Entscheidungs- und Prüfungsspielraum erlassen werden muss (vgl. BVerfGE 72, 39 [44]).
Die Festsetzung der Lotteriesteuer auf Oddset-Wetten erfolgt nach § 31 a der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des Änderungsgesetzes) im Wege eines Steueranmeldungsverfahrens. Der Veranstalter muss bis zum 15. eines Monats eine Steuererklärung abgeben und darin die zu entrichtende Steuer selbst berechnen. Bei der Lotteriesteueranmeldung handelt es sich um eine Steuererklärung, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§§ 150 Abs. 1 Satz 2, 168 Satz 1 AO). Die Lotteriesteueranmeldung stellt damit einen - auch für den Lotteriesteuerpflichtigen - anfechtbaren Steuerbescheid dar (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 168, Rn. 9). Somit vollzieht sich die Lotteriesteuererhebung rechtsnotwendig auf der Grundlage eines Vollzugsaktes.
b) Es ist nicht dargelegt, dass die angegriffene Norm die Beschwerdeführerin bereits vor dem Erlass von Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst hat. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Erhebung der Lotteriesteuer zwinge sie, in die Vermittlung von Wetten auszuweichen, da die erdrosselnde Wirkung nicht durch sonstige Maßnahmen vermieden werden könne, sei es durch Überwälzung der im Vergleich zur Umsatzsteuer höheren Belastung auf die Wettteilnehmer oder durch Senkung der sonstigen Betriebskosten, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin und ihren Beispielsberechnungen entfiele die erdrosselnde Wirkung, sofern die durchschnittliche Gewinnauszahlungsquote von derzeit durchschnittlich 80 % der Wetteinsätze auf 60 - 65 % abgesenkt würde, da bereits dann ein Gewinn verbliebe (vgl. auch Thüringer FG, EFG 2004, S. 431 [435]). Dass diese Umstellung nicht möglich sein soll, beruht auf der nicht belegten Annahme, alle Wettbewerber kalkulierten mit vergleichbaren Gewinnauszahlungen. Den im Internet veröffentlichten Geschäftsberichten staatlicher Wettbewerber lässt sich jedoch entnehmen, dass diese mit deutlich geringeren Gewinnquoten arbeiten (z.B. Geschäftsbericht 2000 - 2002 der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG: 58 % Gewinnausschüttung - www.unternehmen.westlotto.de - und Geschäftsbericht 2002 der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH: ca 61 % Gewinnausschüttung - www.niedersachsenlotto.de -; vgl. auch Janz, NJW 2003, S. 1694 [1695]). In Thüringen ist die staatliche Lotteriegesellschaft zudem verpflichtet, insgesamt 8,25 % der Spieleinsätze an den Landessportbund bzw. die Liga der Freien Wohlfahrtsverbände abzuführen, was eine entsprechende Berücksichtigung bei der Festsetzung der Gewinnquoten verlangt (Thüringer FG, aaO.). Die Senkung der Gewinnrückzahlungen auf eine mit staatlichen Wettbewerbern vergleichbare Höhe wäre daher nur die - gebenenfalls vorübergehende - Aufgabe eines Wettbewerbsvorteils.
Im Übrigen scheidet eine Gewinnmöglichkeit bei Abführung der Lotteriesteuer selbst dann nicht notwendig aus, wenn entsprechend dem Vortrag der Beschwerdeführerin unterstellt wird, dass die Betriebsausgaben nicht gesenkt werden könnten; denn ein Gewinn ist auch denkbar, sofern der Umsatz in stärkerem Maße gesteigert werden kann als die Betriebsausgaben.
c) Auch sonstige Unzumutbarkeitsgründe sind weder dargelegt noch ersichtlich. Ein Risiko, Rechtsschutz nur unter Inkaufnahme einer Verletzung von Straf- oder Bußgeldbestimmungen zu erhalten, besteht erkennbar nicht. Der Beschwerdeführerin steht im Übrigen das Rechtsschutzinstrumentarium der Abgabenordnung und der
d) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht eine abstrakt abzuhandelnde rein verfassungsrechtliche Frage. Ein gerügter Grundrechtseingriff ist im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde umfassend auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und kann nicht auf einzelne verfassungsrechtliche Aspekte beschränkt werden.
Vorliegend wird die Verfassungwidrigkeit des Änderungsgesetzes nicht ausschließlich mit einem Kompetenzverstoß begründet, sondern auch mit Unverhältnismäßigkeit bzw. einer erdrosselnden Wirkung des Änderungsgesetzes und einer daraus resultierenden Verletzung von Art.
Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegt allerdings schon im Hinblick auf die Verknüpfung der angegriffenen Regelungen mit der Umsatzsteuer nicht völlig fern. Notwendige Voraussetzung der Erhebung einer besonderen Verkehrsteuer auf Oddset-Wetten ist nach dem gesetzlichen Konzept deren Befreiung von der Umsatzsteuer. Die Gesetzgebungskompetenz für die Umsatzsteuer einschließlich der Steuerbefreiungstatbestände steht jedoch unzweifelhaft dem Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zu (Art. 106 Abs. 3, Art.
Zur sachgerechten Beurteilung jedenfalls der erhobenen materiellen Rügen ist es erforderlich, insbesondere tatsächliche Fragen zu den konkreten wirtschaftlichen Belastungswirkungen der angegriffenen Regelungen vorab einer Prüfung durch die zuständigen Fachgerichte zuzuführen, um sicherzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf einer ungesicherten Tatsachengrundlage eine weitreichende Entscheidung trifft.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß §
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.