BVerfG - Beschluß vom 08.06.2004
2 BvR 2212/00
Normen:
UStG § 4 Nr. 9b ; Rennwett- und LotterieG § 17 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 591
NVwZ-RR 2004, 890
NWvZ-RR 2004, 890

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Oddset-Wetten nach dem Lotteriesteuergesetz

BVerfG, Beschluß vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 2212/00

DRsp Nr. 2004/11830

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Oddset-Wetten nach dem Lotteriesteuergesetz

Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Regelungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes, wonach auf Oddset-Wetten die Lotteriesteuer zu erheben ist, kommt nicht in Betracht, da eine unmittelbare Betroffenheit durch das Gesetz nicht vorliegt. Die Lotteriesteuer wird aufgrund einer Steueranmeldung des Steuerpflichtigen, die einen auch für den Lotteriesteuerpflichtigen anfechtbaren Steuerbescheid darstellt, erhoben, so dass dieser zunächst anzufechten ist.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9b ; Rennwett- und LotterieG § 17 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 17. Mai 2000 (im Folgenden: Änderungsgesetz), wonach Sportwetten in Form der Oddset-Wetten ab 1. April 2000 der Lotteriesteuer und nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen.