BVerfG - Beschluß vom 25.09.1987
1 BvR 274/87
Normen:
AO § 42 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; StAnpG § 6 ; UStG § 4 Nr. 12a ;
Fundstellen:
BB 1987, 2083
DWW 1987, 350
UStR 1987, 361
Vorinstanzen:
BFH, vom 11.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen V R 166/81

Verfassungsmäßigkeit der Finanzrechtsprechung zur Zwischenvermietung im öffentlich geförderten Wohnungsbau

BVerfG, Beschluß vom 25.09.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 274/87

DRsp Nr. 2005/16959

Verfassungsmäßigkeit der Finanzrechtsprechung zur Zwischenvermietung im öffentlich geförderten Wohnungsbau

Die Rechtsprechung, nach der das Verhältnis zwischen dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) und einer Mittelsperson, die zur (Unter-)Vermietung im eigenen Namen eingeschaltet wird, bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen aufgrund der Regelungen des Wohnungsbildungsgesetzes umsatzsteuerrechtlich als Geschäftsbesorgung zu beurteilen ist und der Eigentümer die anläßlich der Hauserrichtung angefallenen Umsatzsteuern nicht als Vorsteuerbeträge abziehen kann, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AO § 42 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; StAnpG § 6 ; UStG § 4 Nr. 12a ;

Gründe: