A.
I.
Wenn Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften als solche der Besteuerung unterliegen, gelten für die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 113 der Abgabenordnung - AO -). Für Personen, die an einem gewerblichen Unternehmen wesentlich beteiligt sind, sieht § 115 Abs. 1 AO eine Erweiterung der Haftung vor. Diese Personen haften mit den in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen, die dem gewerblichen Unternehmen dienen, für diejenigen Steuern des Unternehmers, die sich, wie z.B. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, auf den Betrieb des Unternehmens gründen. An einem Unternehmen wesentlich beteiligt ist, wer allein oder zusammen mit seinen Angehörigen insgesamt mehr als ein Viertel der Anteile besitzt (§ 115 Abs. 2 Satz 1 AO).
II.
Die Beschwerdeführerin ist mit rd. 27 v.H. am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Die Betriebsstätte der GmbH befindet sich in einem Gebäude, das die Beschwerdeführerin auf einem ihr gehörenden Grundstück errichtet und seit dem 1. Januar 1958 an die Gesellschaft vermietet hat.
Die GmbH hat aus den Jahren 1951 bis 1961 erhebliche Steuerschulden. Nachdem zahlreiche Versuche einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ohne Erfolg geblieben waren, nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin aus ihrer Haftung als wesentlich beteiligte Gesellschafterin mit ihrem der GmbH dienenden Grundstück nach § 115 AO in Anspruch. Das Finanzgericht hob den Haftungsbescheid ersatzlos auf, da § 115 AO wegen Verstoßes gegen Art.
III.
Mit ihrer gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs gerichteten Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, daß § 115 AO gegen rechtsstaatliche Grundsätze und Art.
Die Erstreckung der Haftung auf Angehörige des Unternehmers beruhe auf dem Gedanken der "Sippenhaftung" und verletze damit das Rechtsstaatsprinzip. Im übrigen mißachte der haftungsrechtliche Durchgriff auf wesentlich beteiligte Gesellschafter einer GmbH die bürgerlich-rechtlichen Haftungsgrundsätze, an die der Gesetzgeber in § 113 AO selbst anknüpfe. Außerdem sei die Benachteiligung wesentlich beteiligter Gesellschafter gegenüber den zu weniger als einem Viertel an der Gesellschaft beteiligten Personen sachlich nicht zu rechtfertigen.
Die Bundesregierung hält § 115 AO, soweit er der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, für mit dem
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Beschwerdeführerin ist nicht als Angehörige des Unternehmers, sondern als Gesellschafterin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer eigenen Beteiligung von mehr als einem Viertel zur Haftung für die Gewerbesteuer- und die Umsatzsteuerschuld der Gesellschaft herangezogen worden. Nur insoweit ist § 115 AO auf seine Vereinbarkeit mit dem
2. Die Beschwerdeführerin erblickt in der Regelung des § 115 Abs. 1 AO einen Verstoß gegen Art.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden läßt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14 (52); seither ständige Rechtsprechung).
Wenn Gesellschaften als solche der Besteuerung unterliegen, gelten gemäß § 113 AO für die persönliche Haftung der Gesellschafter sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Damit knüpft der Steuergesetzgeber grundsätzlich an die Haftungsbestimmungen des Gesellschaftsrechts an. Es gehört zum Wesen juristischer Personen, daß ihre Gesellschafter gegen "Durchgriffe" in ihr Privatvermögen grundsätzlich abgeschirmt sind und daher für die Schulden der juristischen Person nicht haften (vgl. §
b) § 115 AO ist durch § 28 Nr. 24 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 961) in die Reichsabgabenordnung eingeführt worden. Eine fast gleichlautende Bestimmung war bereits im Gewerbesteuerrahmengesetz enthalten (§ 7 Abs. 4 in der Fassung vom 30. Juni 1935 - RGBl. I S. 830 -). Wie sich aus der Begründung zum Gewerbesteuerrahmengesetz ergibt, sollte die Vorschrift die Beitreibung der Gewerbesteuerschuld auch in den Fällen gewährleisten, in denen alle pfändbaren Gegenstände, die dem Betriebe dienen, einem anderen als dem Unternehmer gehören und der Unternehmer selbst kein weiteres pfändbares Vermögen besitzt; vor allem war ins Auge gefaßt, daß der Unternehmer mit gepachteten Betriebsmitteln wirtschaftet. In diesen Fällen sollte die Beitreibung der Steuerschuld wenigstens dann ermöglicht werden, wenn der Eigentümer der dem Betrieb dienenden Gegenstände wirtschaftlich als am Unternehmen beteiligt anzusehen ist. Von der Bestimmung im Gewerbesteuerrahmengesetz unterscheidet sich § 115 AO dadurch, daß er sich nicht auf die Gewerbesteuerschuld beschränkt, sondern für alle Steuern gilt, die sich auf den Betrieb des Unternehmens gründen. Sinn und Zweck der Vorschrift haben sich indessen dadurch nicht geändert (vgl. BFH, BStBl. 1957 III S. 279 Nr. 205).
c) Den eigentlichen Grund der Haftung bildet in § 115 AO nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebs leistet. Dieser Rechtsgrund kommt vor allem in dem Zuschnitt der Haftung auf bestimmte Steuerverbindlichkeiten und in der Beschränkung des Zugriffs auf die zur Verfügung gestellten Gegenstände zum Ausdruck. Gehaftet wird nur für Steuern, die sich, wie die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer, auf den Betrieb des Unternehmens gründen. Der Steuergegenstand (§
d) Die hierbei vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung in mehr als zu einem Viertel beteiligte und in nicht wesentlich beteiligte Personen (§ 115 Abs. 2 AO) ist nicht willkürlich. Im Recht der Kapitalgesellschaften beruht die Beschlußfassung auf dem Mehrheitsprinzip. Ein mehr als zur Hälfte beteiligter Gesellschafter vermag daher einen beherrschenden Einfluß auf den betrieblichen Ablauf des Unternehmens auszuüben. Der mehr als zu einem Viertel und weniger als zur Hälfte beteiligte Gesellschafter besitzt zwar eine derartige Machtstellung innerhalb der Gesellschaft nicht; wirtschaftlich besonders schwerwiegende Entscheidungen, die von einer Mehrheit von drei Vierteln getragen sein müssen (vgl. §§
3. Auch seinem Umfang nach ist der durch § 115 AO ermöglichte haftungsrechtliche Rückgriff an der Natur des in Frage stehenden Sachbereiches orientiert (BVerfGE 17,
§ 115 AO verstößt mithin in dem hier zu prüfenden Umfang nicht gegen das