BVerfG - Beschluß vom 14.12.1966
1 BvR 496/65
Normen:
AO § 113 § 115 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 21, 6
BStBl III 1967, 166
JZ 1967, 172
Vorinstanzen:
BFH, vom 15.06.1965 - Vorinstanzaktenzeichen V 23/63 S

Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

BVerfG, Beschluß vom 14.12.1966 - Aktenzeichen 1 BvR 496/65

DRsp Nr. 1996/7746

Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

»Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß gemäß § 115 AO ein Gesellschafter, der an einer GmbH zu mehr als einem Viertel beteiligt ist, zur Haftung für die von dieser Gesellschaft geschuldete Umsatzsteuer und Gewerbesteuer mit Gegenständen herangezogen wird, die er der Gesellschaft zur Verfügung stellt.«

Normenkette:

AO § 113 § 115 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I.

Wenn Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften als solche der Besteuerung unterliegen, gelten für die persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 113 der Abgabenordnung - AO -). Für Personen, die an einem gewerblichen Unternehmen wesentlich beteiligt sind, sieht § 115 Abs. 1 AO eine Erweiterung der Haftung vor. Diese Personen haften mit den in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen, die dem gewerblichen Unternehmen dienen, für diejenigen Steuern des Unternehmers, die sich, wie z.B. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, auf den Betrieb des Unternehmens gründen. An einem Unternehmen wesentlich beteiligt ist, wer allein oder zusammen mit seinen Angehörigen insgesamt mehr als ein Viertel der Anteile besitzt (§ 115 Abs. 2 Satz 1 AO).

II.