BVerfG - Beschluß vom 11.02.1958
2 BvL 21/56
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1 S. 2 ; UStG (1951) § 18 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 7, 267
BB 1958, 298
NJW 1958, 540
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.03.1955 - Vorinstanzaktenzeichen K I 25/1955

Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951

BVerfG, Beschluß vom 11.02.1958 - Aktenzeichen 2 BvL 21/56

DRsp Nr. 1996/7347

Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951

»Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951 gibt dem Verordnungsgeber nur die Befugnis, die Befreiungs- und Ermäßigungsvorschriften, die sich bereits im Umsatzsteuergesetz finden, zu konkretisieren. Eine Ermächtigung dieses Inhalts widerspricht nicht der Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG«

Normenkette:

GG Art. 80 Abs. 1 S. 2 ; UStG (1951) § 18 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

A.

I.

Der Kulturausschuß des Marktes Waldershof e.V. erzielte im Kalenderjahr 1952 aus Lehrgangsgebühren und Unkostenbeiträgen bei Kulturveranstaltungen Einnahmen in Höhe von 818,13 DM. Mit Bescheid des Finanzamtes Waldsassen vom 30. August 1954 wurde er deshalb für das Kalenderjahr 1952 zu einer Umsatzsteuer von 32,70 DM veranlagt. Dagegen legte er Einspruch ein und machte geltend, er sei als Volkshochschule im Sinne von § 47 Nr. 2 der Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen (UStDB) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der UStDB vom 6. Mai 1952 (BGBl. I S. 285) anzusehen. Die der Veranlagung zugrunde liegenden Einnahmen unterlägen daher nicht der Umsatzsteuer. Diese Vorschrift lautet:

Sonstige Befreiungen

§ 47 Öffentliche Theater und Vorträge

Steuerfrei sind

1. ...