A. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es mit dem
I. 1. Durch den Versorgungsausgleich werden im Fall der Scheidung die während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung zwischen den Ehegatten aufgeteilt (§
§
Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer Betracht. Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings in den Fällen, in denen ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, dem Versorgungsausgleich nicht eine auf die Altersgrenze berechnete fiktive Versorgung, sondern die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen (BGHZ 82,
2. Der Gesetzgeber hat Regelungen getroffen, nach denen der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann. Zu ihnen gehört
§
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,
1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben;
2. ...
3. ...
II. 1. Die geschiedene Ehefrau, die 1931 geboren wurde, war im Zeitpunkt ihrer Pensionierung - 1. April 1975 - Studienrätin. Der 1928 geborene Beschwerdeführer und frühere Studienrat wurde mit Wirkung vom 12. November 1978 in den Ruhestand versetzt. Als Ehezeit im Sinn von §
Auf das Auskunftsersuchen des Familiengerichts teilte die zuständige Bezirksfinanzdirektion mit, daß beide Eheleute am Ende der Ehezeit annähernd gleich hohe Versorgungsbezüge erhalten hätten. Bei einer monatlichen Differenz von 50,56 DM solle aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwands geprüft werden, ob von der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht abgesehen werden könne. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau war seinerzeit zu einem Verzicht nicht bereit. Nach den daraufhin durchgeführten Berechnungen ergab sich ein Ausgleichsanspruch der Ehefrau von monatlich 464,62 DM. In dieser Höhe begründete das Familiengericht Rentenanwartschaften für die Ehefrau.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde des Ehemannes hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des §
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art.
Im übrigen seien die Voraussetzungen für die Anwendung des §
III. Die Bezirksfinanzdirektion hat auf Anfrage die dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Berechnungen erläutert:
Die bereits 1975 pensionierte Ehefrau habe grundsätzlich Anspruch auf Berechnung ihres Ruhegehalts nach dem Bayerischen Beamtengesetz vom 18. Juli 1960 -
Das Ruhegehalt der Ehefrau beruht danach auf dem Bayerischen Beamtengesetz von 1960 (mehr ruhegehaltfähige Dienstzeit, aber ein langsam steigender Ruhegehaltsatz) und bei dem Beschwerdeführer auf dem Bayerischen Beamtengesetz von 1946 (weniger ruhegehaltfähige Dienstzeit, aber ein günstiger Ruhegehaltsatz).
IV. 1. Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die angegriffene Entscheidung im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art.
2. Nach Auffassung des Bayerischen Ministerpräsidenten, der für die Bayerische Staatsregierung Stellung genommen hat, stimmt der angegriffene Beschluß mit den Vorschriften über die Durchführung des Versorgungsausgleichs überein. Das Oberlandesgericht habe sich auch mit der im konkreten Fall naheliegenden Anwendung des §
3. Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, es entspreche der Rechtsprechung des zuständigen IV b-Zivilsenats, daß altes Beamtenversorgungsrecht auch im Rahmen der Bewertung der Beamtenversorgung für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit beim Versorgungsausgleich maßgebend sei. Dadurch entstehende grobe Unbilligkeiten könnten durch Anwendung des §
4. Die geschiedene Ehefrau hat sich dahin geäußert, daß sie auf ihre Anwartschaften verzichten möchte und sich der Meinung ihres geschiedenen Mannes anschließe, wonach seine Belastung unbillig sei.
B. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.
I. 1. Die Regelung des §
2. Der Versorgungsausgleich in den Formen des Splittings und des Quasi-Splittings konnte aber nur als verfassungsmäßig beurteilt werden, weil der Gesetzgeber, insbesondere mit den Härteklauseln des §
II. 1. Die beanstandete Entscheidung beruht auf den für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgeblichen Bestimmungen. Deren Auslegung und Anwendung obliegt den jeweils zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß es nicht dazu berufen ist, Entscheidungen anderer Gerichte einer allgemeinen inhaltlichen Nachprüfung zu unterziehen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht und nicht schon dann, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Vielmehr muß hinzukommen, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das
2. Die Nichtanwendung des §
a) Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs ist es einmal, dem sozial schwächeren geschiedenen Ehegatten eine eigenständige soziale Sicherung zu verschaffen (BTDrucks. 7/65O, S. 155). Daneben beruht der Versorgungsausgleich nach den Erwägungen des Gesetzgebers auch auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs. Die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte werden als Ergebnis einer partnerschaftlichen Lebensleistung beider Ehegatten angesehen, bei der die Erwerbstätigkeit des Mannes und die Haushaltstätigkeit der Ehefrau als gleichrangig zu bewerten sind. Als in diesem Sinne gemeinsam geschaffene Werte sind die Versorgungsanrechte bei der Scheidung zwischen den Eheleuten gleichmäßig aufzuteilen, so daß jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte auf den künftigen Lebensweg mitnimmt (Maier, in: Münchener Kommentar zum
b) Danach steht es eindeutig im Gegensatz zu den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs, wenn bei einem Versorgungsgefälle zwischen den Ehegatten von ungefähr 50 DM für die Ehefrau zusätzlich zu ihrer Pension eine Rentenanwartschaft von monatlich 464,62 DM begründet wurde. Dieses Ergebnis ist nicht mehr verständlich, wenn es formal auch nachvollziehbar sein mag. Soweit das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, §