A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer die Personensorge für seine Kinder entzogen und dem Kreisjugendamt als Pfleger übertragen wurde.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von zwei im August 1978 und Juni 1980 geborenen ehelichen Kindern. Seine Ehefrau nahm sich im Juli 1980 das Leben. Kurz darauf kam Frau P. zur Betreuung der Kinder in sein Haus. Zwischen dem Beschwerdeführer und ihr entwickelte sich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, die mit seinem Auszug aus dem Haus Anfang Januar 1986 endete. Die Kinder ließ der Beschwerdeführer bei Frau P. zurück, die diese seitdem im wesentlichen alleine betreut. Im Oktober 1987 heiratete der Beschwerdeführer erneut.
Weil Frau P. und das inzwischen eingeschaltete Jugendamt befürchteten, der Beschwerdeführer werde eines Tages die Kinder in seinen neuen Lebenskreis überführen, beantragte das Jugendamt, dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.
Das Vormundschaftsgericht verfügte durch einstweilige Anordnung im März 1986, daß die Kinder zunächst bei Frau P. verbleiben sollten und setzte Termin zur Anhörung der Beteiligten an. Bei seiner Anhörung räumte der Beschwerdeführer ein, daß es für die Kinder besser sei, bei Frau P. zu bleiben; deshalb habe er sie auch bei seinem Auszug nicht mitgenommen. Das Amtsgericht bestätigte die Verbleibensanordnung. Frau P. erhielt in der Folgezeit vom Jugendamt die Pflegeerlaubnis und Pflegegeld für beide Kinder. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Pflegegelds vom Jugendamt herangezogen.
2. Im September 1986 fand beim Amtsgericht eine weitere Anhörung statt. Vorangegangen war ein Antrag des Jugendamts, dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine Tochter zu entziehen und auf das Kreisjugendamt zu übertragen. In diesem Termin äußerten die Kinder, sie wollten nicht wieder zum Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer berief sich auf seine Vaterrechte. Er wolle die Kinder bei sich haben; wenn das nicht möglich sei, solle man auch keinen Unterhalt von ihm verlangen, die Kinder könnten dann auch adoptiert werden. Das Jugendamt beantragte nunmehr, dem Beschwerdeführer hinsichtlich beider Kinder das Sorgerecht zu entziehen. Diesem Antrag widersprach der Beschwerdeführer, machte jedoch nicht ausdrücklich einen Anspruch auf Herausgabe der Kinder geltend.
Das Vormundschaftsgericht entsprach dem Antrag des Jugendamts, weil es die Voraussetzungen des §
Es sei aufgrund zweimaliger Anhörung der Kinder, von Frau P. und des Beschwerdeführers davon überzeugt, daß die Kinder zu Frau P. tragfähigere Bindungen hätten als zum Vater. Diese sei für die Kinder faktisch die Mutter, dem Beschwerdeführer stünden sie eher ablehnend gegenüber. Dieser mißbrauche sein elterliches Sorgerecht zur Durchsetzung seiner wirtschaftlichen Interessen. Dieses Verhalten stelle sich für das Gericht als mißbräuchliche Ausübung des Personensorgerechts dar, das dem Beschwerdeführer im Interesse des Kindeswohls entzogen werden müsse.
3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Nach erneuter Anhörung der Beteiligten holte das Landgericht ein kinderpsychologisches Gutachten ein. Dieses kommt zu dem Ergebnis, daß enge, intensive emotionale Bindungen der Kinder zu Frau P. bestünden, positive Bindungen der Kinder aber auch gegenüber dem Beschwerdeführer feststellbar seien. Letzteres widerspreche den Aussagen von Frau P. und den Berichten des Jugendamts. Eine genauere Betrachtung der familiären Bindungen der Kinder mache zwar deutlich, daß für beide Frau P. die Hauptbezugsperson sei. Insoweit würde ein Abbruch dieser Beziehung für die Kinder ein traumatisches Ereignis darstellen, bei dem auf jeden Fall eine länger anhaltende Irritierung der Kinder zu befürchten sei. Allerdings könne von psychologischer Sicht her auch ein Hinüberwechseln der Kinder in den Haushalt des Vaters in Betracht gezogen werden. Eine derartige Lösung wäre jedoch nicht abrupt zu vollziehen. Für eine Rückführung der Kinder spräche auch, daß die intensive Beeinflussung der Kinder gegen den Vater, wie sie von Frau P. erfolge, eindeutig nicht mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen sei.
Das Landgericht ging davon aus, daß zur Zeit keine Basis für ein gedeihliches Miteinander der Kinder mit dem Beschwerdeführer bestehe. Er habe sie und Frau P. verlassen und echte Sorge um ihr Wohlergehen nicht erkennen lassen. Hinzu kämen die äußeren Lebensbedingungen. Der Beschwerdeführer sei durch seinen Beruf weitgehend in Anspruch genommen, seine Möglichkeiten, sich um die Kinder zu kümmern, seien daher zeitlich sehr eingeschränkt. Bei einer Überführung der Kinder in seinen Haushalt seien diese der Betreuung durch seine jetzige Ehefrau überantwortet, zu der die Kinder bisher überhaupt keine Beziehung aufgebaut hätten. Diese habe bereits zwei Kinder aus ihrer ersten Ehe und erwarte ein drittes vom Beschwerdeführer. Der Beurteilung in dem Gutachten, daß das abrupte Hinüberwechseln der Kinder zum Beschwerdeführer ein traumatisches Erlebnis für sie darstelle, trete das Gericht bei. Eine solche Maßnahme würde das Wohl der Kinder in erheblichem Maß gefährden. Das Verlangen des Beschwerdeführers, die Kinder zu sich zu nehmen, stelle sich daher als Mißbrauch des Elternrechts dar, dem durch vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen begegnet werden müsse. Wenn das Amtsgericht deshalb das Personensorgerecht entzogen habe, sei das nicht zu beanstanden. Das erscheine - als zwar schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht - hier unvermeidbar, um die kontinuierliche Entwicklung der Kinder zu gewährleisten und den Beschwerdeführer von einer schädigenden Einflußnahme auszuschließen. Mildere Maßnahmen seien ausgeschlossen, da sie - in welcher Form auch immer - die Bereitschaft zu kooperativem Verhalten aller Beteiligten voraussetzten, die jedoch nicht vorhanden sei und auch nicht in Zukunft erwartet werden könne.
4. Hiergegen legte der Beschwerdeführer erfolglos weitere Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht führte aus, das Landgericht sei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, das Wohl der Kinder wäre gefährdet, wenn sie zu dem Beschwerdeführer zurückkämen und den Kontakt zu der Pflegemutter verlören. Mildere Maßnahmen als der Entzug des Personensorgerechts kämen vorliegend gegenwärtig nicht in Betracht. Es sei notwendig, daß das Jugendamt nicht nur für die Bestimmung des Aufenthalts, sondern auch für alle anderen, etwa in Verbindung mit der Schule zu treffenden Entscheidungen zuständig sei. Die Kindeswohlgefährdung sei schließlich hier allein durch den Beschwerdeführer verursacht worden. Wäre er nicht ausgezogen und hätte seine Kinder Frau P. überlassen, so wäre die derzeitige Lage nicht entstanden. Allein dieses Verhalten wäre gemäß Art.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art.
Selbst wenn ihm wegen der Trennung von Frau P. und der vorübergehenden Zurücklassung der Kinder gewisse Vorwürfe gemacht werden könnten, rechtfertige dies nicht, ihm den Schutz aus Art.
Darüber hinaus sei Art.
Schließlich verstoße es gegen Art.
B.
Die im Hinblick auf die Rügen einer Verletzung des Art.
I.
1. Art.
2. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von ihnen gesichert wird, darf dies nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79 >89<). Dieser gebietet es, daß Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grad des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse der Kinder geboten ist. Der Staat muß daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 60, 79 >93< m.w.N.).
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, daß der Gesetzgeber mit §
3. Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht entziehen, besteht wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihrem Grundrecht aus Art.
II.
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art.
1. a) Es ist nicht ersichtlich, daß das Vormundschaftsgericht sich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend auseinandergesetzt hat. So fehlt eine überzeugende Begründung, daß der Gefährdung des Kindeswohls nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen begegnet werden kann. Für einen Entzug des Sorgerechts reicht die ohnehin kaum zwingende Einschätzung des Vormundschaftsgerichts nicht aus, der Beschwerdeführer mißbrauche sein Sorgerecht zur Durchsetzung seiner finanziellen Interessen, er vermeide es bewußt, bindende Erklärungen über den Verbleib der Kinder bei Frau P. abzugeben, um das Sorgerecht als Faustpfand zur Abwehr gegen Unterhaltsansprüche in der Hand zu behalten, und nehme damit eine tiefe Verunsicherung von Frau P. und seiner Kinder in Kauf.
b) Das Landgericht sieht dem Grunde nach den Entzug des Personensorgerechts deshalb als geboten an, weil der Beschwerdeführer die Kinder von Frau P. zur Unzeit herausverlangen wolle; denn die Rückübertragung des Sorgerechts auf ihn würde im Ergebnis mit einer sofortigen Rückführung der Kinder zu ihm verbunden sein, die zu einer Gefährdung ihres Wohls führte.
Soweit das Gericht von einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen ist, hätte es im einzelnen erwägen und darlegen müssen, aus welchen Gründen es die angenommene Gefahr für die Entwicklung der Kinder nur durch die Aufrechterhaltung des Entzugs des väterlichen Personensorgerechts für abwendbar gehalten hat und nicht unter Aufhebung der Sorgerechtsentscheidung etwa durch eine Verbleibensanordnung nach §
Das Gericht hätte auch das Verhalten von Frau P. und des Jugendamts berücksichtigen müssen, das nach dem kinderpsychologischen Gutachten für die gesunde Entwicklung der Kinder sogar schädlich sein könne.
c) Aus dem oben Dargelegten folgt, daß auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die in allen wesentlichen Punkten an den landgerichtlichen Beschluß anknüpft, mit Art.
Der Vorwurf des Oberlandesgerichts, allein der Beschwerdeführer habe die jetzige Situation zu verantworten, weil er ausgezogen und die Kinder Frau P. überlassen habe, rechtfertigt den Entzug des Personensorgerechts nicht. Das folgt daraus, daß die psychische und physische Situation des Beschwerdeführers, die seine Trennung von Frau P. und seinen Auszug aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Haus veranlaßt haben mag, einer Würdigung schwer zugänglich ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von seinen Kindern zunächst freiwillig herbeigeführt. Ihm gebührt der Schutz des Art.
III.
Nach alledem haben die Instanzgerichte die Bedeutung und Tragweite des Art.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zu LS 25 a: So auch BVerfGE 60, 79, 88 = FamRZ 1982, 567 : Nur wenn einer Gefährdung des Kindeswohls nicht auf andere Weise begegnet werden kann, ist es mit der Verfassung vereinbar, das Kind auch bei unverschuldetem Elternversagen von der Familie zu trennen. Vgl. BVerfGE 75, 201, 222 = FamRZ 1987, 786.