BVerfG - Beschluß vom 04.02.1958
2 BvL 31/56; 2 BvL 33/56
Normen:
FAG § 2 Abs. 1 ; RAO § 1 Abs. 1 ; GG Art. 72 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 Art. 106 ;
Fundstellen:
BVerfGE 7, 244
BB 1958, 293
DÖV 1962, 233
DVBl 1958, 277
NJW 1958, 625
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 22.02.1956 - Vorinstanzaktenzeichen 33/54
VG Freiburg, vom 01.06.1956 - Vorinstanzaktenzeichen VS 245/54

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Steuergesetzgebungskompetenz

BVerfG, Beschluß vom 04.02.1958 - Aktenzeichen 2 BvL 31/56; 2 BvL 33/56

DRsp Nr. 1996/7345

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Steuergesetzgebungskompetenz

»1. Die im deutschen Steuerrecht eingebürgerte Begriffsbestimmung der Steuer, die in der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ihren Niederschlag gefunden hat, gilt auch für das Grundgesetz. Sie muß den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes über die Steuergesetzgebung zugrunde gelegt werden.2. Die Unterscheidungsmerkamle der verschiedenen Steuerarten in Art. 105 und Art. 106 GG sind dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen.3. Für die Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung nach Art. 105 GG kommt es nicht darauf an, wie ein Abgabengesetz selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert. Entscheidend ist der materielle Gehalt der Abgabe.4. Eine Steuer, die einheitlich für ein ganzes Land erhoben wird, und die in die allgemeine Staatskasse zur Mitfinanzierung einer dem Land obliegenden öffentlichen Aufgabe fließt, ist keine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG.