A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem
I.
Über das Recht des Kindes, seine Ehelichkeit anzufechten, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch:
§ 1593
Die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertundzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist.
§ 1596
(1) Das Kind kann seine Ehelichkeit anfechten, wenn
1. der Mann gestorben oder für tot erklärt ist, ohne das Anfechtungsrecht nach § 1594 verloren zu haben,
2. die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen,
3. die Mutter den Mann geheiratet hat, der das Kind gezeugt hat,
4. die Anfechtung wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind sittlich gerechtfertigt ist oder
5. die Anfechtung wegen einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist,
(2) ...
§ 1598
Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes in den Fällen des § 1596 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind, sobald es volljährig geworden ist, seine Ehelichkeit selbst anfechten; die Anfechtung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt der Volljährigkeit zwei Jahre verstrichen sind.
Die Feststellung der Nichtehelichkeit ist Voraussetzung dafür, daß das Kind seine Abstammung vom Vater gerichtlich klären lassen kann (§
II.
1. Nach Eintritt ihrer Volljährigkeit erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens Klage auf Feststellung, daß sie nicht das eheliche Kind des Ehemannes ihrer Mutter sei. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Mutter und ihr Ehemann, daß sie nicht geschieden seien, sich nicht scheiden lassen wollten und auch nicht getrennt lebten. Nach Belehrung über die Rechtslage nahm die Klägerin ihre Klage zurück, stellte aber alsbald einen Prozeßkostenhilfeantrag, um erneut Klage erheben zu können. Das Amtsgericht ging von der Verfassungsmäßigkeit des §
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder sei das Nichtehelichenrecht dadurch geprägt, daß der biologische Vater festgestellt werden solle. Die Verfassung selbst hebe die Bedeutung der Abstammung in Art.
Es sei im übrigen schwer mit Art.
Nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erhob die Klägerin erneut Klage gegen den Ehemann ihrer Mutter mit dem Antrag, festzustellen, daß sie nicht sein eheliches Kind sei.
2. Das Amtsgericht, das nunmehr die Auffassung des Oberlandesgerichts teilt, hat das Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,
ob §
Im Fall der Gültigkeit der Vorschriften müsse die Klage abgewiesen werden; seien sie verfassungswidrig, müsse durch Einholung eines serologischen Gutachtens Beweis darüber erhoben werden, ob der beklagte Ehemann als Erzeuger der Klägerin ausscheide. Das von ihr betriebene Feststellungsverfahren unterliege der Amtsmaxime (§§
Die Regelung des §
III.
1. Zu der Vorlage hat der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung Stellung genommen.
Gegen die Zulässigkeit bestünden Bedenken. Das vorlegende Gericht habe die Auffassung des Oberlandesgerichts aus dem Prozeßkostenhilfeverfahren übernommen und danach entsprechend dem Wesen jenes Verfahrens lediglich geltend gemacht, die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen sei ernsthaft in Betracht zu ziehen. Zulässigkeitsvoraussetzung sei aber für das konkrete Normenkontrollverfahren, daß das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankomme, für verfassungswidrig halte.
Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden (BVerfGE 38,
Die Vorlage sei auch nicht begründet. Das Persönlichkeitsrecht des volljährigen Kindes werde durch §
Die für die Persönlichkeitsbestimmung des Menschen bedeutsame Frage der Abstammung müsse von der Rechtsordnung grundsätzlich in einer Weise geregelt werden, die dem Interesse des Menschen an seiner Identitätsfindung ausreichend Rechnung trage. Dies könne durch eine personenstandliche Zuordnung zu einem Familienverband berührt werden, die den biologisch-genetischen Verhältnissen nicht entspreche. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei aber nicht absolut gewährleistet. Die Klärung der Abstammung und die rechtliche Zuordnung zu einem Familienverband habe der Gesetzgeber mit Hilfe von Vermutungen vorgenommen und dabei Korrekturmöglichkeiten im Hinblick auf die biologische Abstammung vorgesehen. Die Regelung nehme auf den wesentlichen Gehalt der vom
Von besonderen - hier nicht ins Gewicht fallenden - Ausnahmen abgesehen, sei ein Anfechtungsrecht des Kindes nach der gesetzlichen Konzeption ausgeschlossen, es sei denn, die Ehe der Eltern bestehe nicht mehr oder die eheliche Gemeinschaft sei faktisch aufgelöst. Grund für die Begrenzung des Anfechtungsrechts des Kindes sei es, den Familienfrieden und den Bestand der Ehe der Mutter nicht durch Prozesse zu gefährden oder gar zu zerstören. Damit werde das aus dem Persönlichkeitsrecht des Kindes abzuleitende Interesse an der Feststellung seiner wahren Abstammung sowie an einer entsprechenden familienrechtlichen Zuordnung zurückgestellt. Der Gesetzgeber sei dazu um so mehr berechtigt gewesen, als es der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes diene, durch frühzeitige endgültige Gewißheit über seinen Personenstand und seine familienrechtliche Zuordnung als eheliches Kind aufzuwachsen. Schon zum Schutz der gewachsenen sozialen Beziehungen der Beteiligten sowie im öffentlichen Interesse könne diese zunächst der Entwicklung des Kindes angemessene Regelung - die auch den Idealvorstellungen des Grundgesetzes entspreche - nicht allein wegen des später stärker hervortretenden Interesses des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung und einer entsprechenden rechtlichen Neuordnung der familienrechtlichen Verhältnisse umgekehrt werden. Der Gesetzgeber sei jedenfalls nicht gehindert, den Schutz der Ehe der Mutter als vorrangig anzusehen. Dies gelte selbst für die Fälle, in denen die Anfechtung nicht zu einer Störung der geschützten Belange führen würde, weil Scheinvater, Mutter und Kind übereinstimmend die Lösung des familienrechtlichen Bandes des Kindes vom Scheinvater befürworteten. Der Gesetzgeber habe mit dem generellen Ausschluß der Anfechtung dem Umstand Rechnung getragen, daß schon die drohende Ungewißheit einer noch möglichen Anfechtung geeignet sei, die gedeihliche Entwicklung der fortbestehenden Gemeinschaft zu stören. Deshalb reiche die abstrakte Gefährdung des Familienfriedens für den Ausschluß der Anfechtung aus.
Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, daß die kindschafts- und verwandtschaftsrechtliche Bindung durch wechselseitige Rechte und Pflichten gekennzeichnet sei. Insoweit sei zu fragen, ob nicht das Kind dem Scheinvater Rücksicht schulde, der sein Anfechtungsrecht nicht ausgeübt habe und damit eine soziale Bindung mit schwerwiegenden rechtlichen Folgen eingegangen sei.
2. Der bayerische Ministerpräsident hat namens der Bayerischen Staatsregierung die Ansicht vertreten, daß die Verfassung im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich auch ein Recht auf Kenntnis der natürlichen Abstammung garantiere. Dieses aus Art.
3. Schriftliche Stellungnahmen haben ferner abgegeben: der Deutsche Richterbund, die Evangelische Kirche in Deutschland, die Deutsche Bischofskonferenz, der Deutsche Kinderschutzbund und die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht.
Die Evangelische Kirche in Deutschland verteidigt die zur Prüfung gestellten Regelungen und erachtet ein erweitertes Anfechtungsrecht sowohl des minderjährigen als auch des volljährigen Kindes nicht für verfassungsrechtlich zwingend geboten. Die abstrakte Gefahr einer Störung des Familienfriedens sei ausreichend, um die gesetzliche Regelung zu rechtfertigen. Zum gleichen Ergebnis gelangt die Deutsche Bischofskonferenz. Sie bejaht zwar einen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner biologischen Abstammung, hält aber §
4. In der mündlichen Verhandlung haben sich zusätzlich der Deutsche Juristinnenbund, der Deutsche Anwaltsverein und der Deutsche Familiengerichtstag geäußert. Der Deutsche Juristinnenbund hält die Beschränkungen des Anfechtungsrechts allgemein für verfassungswidrig, der Deutsche Anwaltsverein und der Deutsche Familiengerichtstag halten nur die begrenzte Anfechtungsmöglichkeit des volljährigen Kindes für unvereinbar mit seinem Persönlichkeitsrecht.
IV.
Das Bundesverfassungsgericht hat Gutachten über die Frage eingeholt, ob und welche Möglichkeiten im europäischen Rechtsraum für ein in der Ehe seiner Mutter geborenes Kind bestehen, seine biologische Abstammung klären zu lassen.
B.
Die Vorlage ist zulässig.
I.
Der Vorlagebeschluß genügt den Voraussetzungen des §
II.
Die Zulässigkeit der Vorlage ist nicht deshalb zu verneinen, weil das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, daß die zeitliche Beschränkung der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann (§
III.
Die Unzulässigkeit folgt auch nicht daraus, daß der Richter ohne vorhergehende mündliche Verhandlung vorgelegt hat. In aller Regel kann sich ein Gericht vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch keine Auffassung darüber bilden, ob es bei seiner Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommen werde. Zudem hat der Richter unmittelbar nach Eingang der Klage noch keine Entscheidung zu Sachfragen zu treffen. Er muß von Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen und kann diese Verfügung nicht davon abhängig machen, daß die Klage schlüssig ist. Aus diesem Grund braucht er auch nicht zu erwägen, ob die von ihm möglicherweise später heranzuziehende sachlich-rechtliche Norm gültig ist. Dies spricht generell gegen die Zulässigkeit einer Richtervorlage vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfGE 15,
Es sind aber Ausnahmefälle denkbar, in denen die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung nicht zur Unzulässigkeit der Vorlage führt. Diese sind auf die Verfahren zu beschränken, in denen schon vor der mündlichen Verhandlung die Entscheidungserheblichkeit der Norm mit Sicherheit feststeht (vgl. BVerfGE 17,
IV.
Schließlich steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen, daß der vorlegende Richter nicht zunächst Beweis durch Einholung eines serologischen Gutachtens erhoben hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Vorlage nicht zulässig, wenn das vorlegende Gericht sich auf diesem Weg eine Beweisaufnahme ersparen will (vgl.
Wenn die Einholung des serologischen Gutachtens ergeben würde, daß der Ehemann der Mutter der Klägerin als Vater nicht ausgeschlossen werden kann, wäre allerdings der Rechtsstreit entscheidungsreif, ohne daß es der verfassungsrechtlichen Prüfung des §
V.
In die Prüfung ist §
C.
§§
I.
Mit Art.
Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung familienrechtlicher Regelungen an Art.
Wenn ein Kind nach der Eheschließung seiner Mutter geboren wird, knüpft das Gesetz für seine Zuordnung zu einem Mann an die Ehe der Mutter an, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Ehemann tatsächlich der Vater ist. Dabei verfolgt der Gesetzgeber mit den §§
Das verfassungsrechtliche Gebot, die Ehe und die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern zu schützen, kann nicht davon abhängen, ob das Kind von dem Ehemann seiner Mutter abstammt, zumal zur Familie auch Stief-, Adoptiv-, Pflege- und nichteheliche Kinder der Ehegatten gehören (vgl. BVerfGE 18,
Indem der Gesetzgeber in den §§
II.
Es verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.
1.a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt als "unbenanntes" Freiheitsrecht die speziellen ("benannten") Freiheitsrechte, die, wie etwa die Gewissens- oder die Meinungsfreiheit, ebenfalls konstituierende Elemente der Persönlichkeit schützen. Seine Aufgabe ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Würde des Menschen (Art.
b) Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35,
c) Die Zuweisung des familienrechtlichen Status eines ehelichen Kindes und die Beschränkung der Ehelichkeitsanfechtung lassen zwar die tatsächliche Abstammung unberührt. Sie schließen auch nicht von vornherein die Kenntnis der tatsächlichen Abstammungsverhältnisse aus. Soweit der Gesetzgeber eine solche Statuszuweisung aber unangreifbar ausgestaltet und damit das Verbot einer Abstammungsklage verbindet, wie das in §
2. Das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Es kann nach Art.
a) Bei der derzeitigen Rechtslage ist die rechtskräftige Feststellung der Nichtehelichkeit nach erfolgreicher Anfechtungsklage zwingende Voraussetzung dafür, daß ein Kind die genetische Vaterschaft klären lassen kann (§
b) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kindes entspricht dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er zur Erhaltung der Ehe und zur Wahrung des Familienfriedens beiträgt, sein Ziel nicht mit weniger fühlbaren Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts erreichen kann und bei Abwägung der Gesetzgebungszwecke und des eingeschränkten Grundrechts auch zumutbar erscheint. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Zumutbarkeit nicht uneingeschränkt zu bejahen.
aa) Das Gesetz ist zur Erreichung seines Zwecks hinreichend geeignet. Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Eignung einer gesetzlichen Vorschrift nicht erst dann an, wenn es seinen Zweck ohne Abstriche erfüllt. Es genügt vielmehr, daß der gewünschte Erfolg gefördert wird (vgl. BVerfGE 30,
Bezogen auf den begrenzten Bereich, in dem das Gesetz seinem Zweck dient, läßt es sich auch nicht durch mildere, aber gleich wirksame Mittel ersetzen.
bb) Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des §
Unabhängig davon, daß es dem Kindeswohl entspricht, wenn ein minderjähriges Kind in einer intakten Familie aufwächst, deren Bestand nicht durch eine mögliche Ehelichkeitsanfechtung des Kindes gefährdet wird, liegt es auch nicht im Rahmen der Entscheidungsbefugnis des Minderjährigen, ob er die Klärung seiner Abstammung herbeiführen will. Dem Volljährigen kann man aber nicht entgegenhalten, aus der ihm gesetzlich verordneten Stellung eines ehelichen Kindes des Mannes seiner Mutter folge, daß er rechtlich in seine Familie eingebunden bleiben muß.
cc) Danach kann nur das gesetzgeberische Anliegen, Störungen des Familienfriedens und der Ehe der Mutter zu vermeiden, bei der Zumutbarkeitsprüfung erheblich sein.
Der Gesetzgeber konnte ohne Verstoß gegen Art.
Daß es Fälle gibt, in denen das erwachsene Kind im Einverständnis mit seiner Mutter und seinem gesetzlichen Vater das Anfechtungsverfahren durchführen will, läßt sich nicht ausschließen und wird im übrigen durch das Ausgangsverfahren belegt.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß selbst unter diesen Umständen eine Beeinträchtigung des Familienzusammenhalts nicht auszuschließen sei, weil die Eltern sich schon im Vorfeld des Statusverfahrens einem Drängen des Kindes ausgesetzt sehen könnten, das eine wirklich freie Entscheidung verhindere. Gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Kindes, das den Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung umfaßt, kann nicht eingewandt werden, trotz erkennbarer Zustimmung der Mutter und ihres Ehemannes sei auf mögliche familieninterne Vorgänge abzustellen, die gegen die Freiwilligkeit der Einwilligung sprechen könnten. Das Bundesverfassungsgericht hat immer betont, daß Art.
Auch im übrigen können selbst bei Zugrundelegung eines abstrakten Gefährdungsmaßstabs Lebenssachverhalte nicht ausgeschlossen werden, bei denen die Anfechtung der Ehelichkeit durch das Kind weder kausal für die Störung des Familienfriedens noch für die Beeinträchtigung der Ehe der Mutter sein kann. So hat etwa der Deutsche Richterbund auf die Möglichkeit hingewiesen, daß das Kind schon vor der Volljährigkeit enge menschliche Beziehungen zu seinem vermutlichen leiblichen Vater entwickelt hat, die den Wunsch nach einer rechtlichen Klärung seiner Abstammung begründen. Hierdurch kann zwar das familiäre Verhältnis getrübt sein; ursächlich dafür dürfte dann aber die Hinwendung des Kindes zu seinem leiblichen Vater und nicht die angestrebte Ehelichkeitsanfechtung sein. Diese wäre vielmehr nur noch die Dokumentation eines bereits vollzogenen inneren Ablösungsprozesses, dessen äußere Anerkennung keine weiteren Folgen für den Familienfrieden und die Ehe der Mutter haben müßte.
Ferner sind Fälle denkbar, in denen das Kind gar nicht in der Familie seiner Mutter und ihres Ehemannes, sondern in einer Pflegefamilie aufgewachsen ist. Auch in einem solchen Fall kann dem Kind nicht zugemutet werden, nach Erreichung der Volljährigkeit im Interesse der Ehe seiner Mutter und einer Familie, zu der es nie gehört hat, auf eine Klärung seiner Abstammung zu verzichten.
3. Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, das Anfechtungsrecht des volljährigen Kindes ohne jede Begrenzung zuzulassen. Die Regelung in §§
Es ist Sache des Gesetzgebers, wie er der verfassungsrechtlichen Beanstandung Rechnung tragen will. Er wird insbesondere darüber zu entscheiden haben, ob er dem Anspruch des nicht vom Ehemann der Mutter stammenden Kindes auf Kenntnis seines leiblichen Vaters durch Erweiterung der Gründe für eine zulässige Anfechtung der Ehelichkeit entsprechen will oder ob er etwa - bei Aufrechterhaltung der §§
Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen: Enders, NJW 1989, 881; Giesen, JZ 1989, 366; Hohloch, JuS 1989, 570; Koch, FamRZ 1990, 569; Ramm, NJW 1989, 1594; Starck, JZ 1989, 338