Der Senat hat mit Urteil vom 24. Januar 2008 V R 54/06 (BFHE 221, 391, BStBl II 2008, 643 --Leitsatz--) entschieden, dass § 4 Nr. 16 Buchst. e des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) weder verfassungsrechtlich noch gemeinschaftsrechtlich zu beanstanden sei, soweit diese Vorschrift für die Steuerfreiheit der dort genannten Umsätze voraussetzt, dass im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.
Der Senat sieht allerdings entgegen seinem Urteil in BFHE 221, 391, BStBl II 2008, 643 die 40 %-Grenze nicht als Preisklausel i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), sondern als Anerkennungsbedingung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG an.
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