FG Sachsen - Urteil vom 03.04.2008
2 K 656/07
Normen:
UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 3 Abs. 9; UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 17; InsO § 130; InsO § 131; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1410

Vergleich über Verzicht auf insolvenzrechtliche Anfechtung einer Lieferung als sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG; Zulässigkeit einer Klage zur Feststellung der Umsatzsteuerpflicht eines Entgelts aus einem Vergleich

FG Sachsen, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 656/07

DRsp Nr. 2009/10802

Vergleich über Verzicht auf insolvenzrechtliche Anfechtung einer Lieferung als sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG; Zulässigkeit einer Klage zur Feststellung der Umsatzsteuerpflicht eines Entgelts aus einem Vergleich

1. Erwirbt das ein Hotel verpachtende Unternehmen vom Hotelpächter kurze Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen Hotelinventar, ohne den Kaufpreis zu entrichten und einigt sich das Unternehmen mit dem Insolvenzverwalter im Rahmen eines die - Möglichkeit des Grundstücksverkaufs einschließlich des Inventars ermöglichenden - Vergleichs auf ein Entgelt, damit der Insolvenzverwalter auf die Ausübung eines Anfechtungsrechts verzichtet und um Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter über die Übertragung des Inventars zu vermeiden, begründet die Vereinbarung eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung und keinen zur Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Inventarlieferung führenden Vergleich über den ursprünglichen Kaufvertrag. 2. Durch eine Feststellungsklage gem. § 41 Abs. 1, 1. Alt. FGO kann erreicht werden, dass eine Zahlung im Finanzrechtsweg als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung beurteilt wird, um im Falle des Obsiegens die Vorsteuer aus einer zu erstellenden Rechnung geltend machen zu können.