EuGH - Urteil vom 24.10.2013
Rs. C-440/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 1 Abs. 2 S. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 73; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 401; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 2978
DB 2013, 2660
NVwZ-RR 2014, 483
NVwZ-RR 2014, 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.09.2012

Vergnügungssteuer und Mehrwertsteuerpflicht für den Betrieb von Geldspielautomaten mit begrenzter Gewinnmöglichkeit; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

EuGH, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen Rs. C-440/12

DRsp Nr. 2013/22612

Vergnügungssteuer und Mehrwertsteuerpflicht für den Betrieb von Geldspielautomaten mit begrenzter Gewinnmöglichkeit; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

1. Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat. 2. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegenstehen. 3. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht.

Tenor:

1. Art. 401 der ist in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat.