I. Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2009 abgeändert und der aus der Landeskasse zu gewährende Vorschuss auf die Vergütung auf 52,00 EUR festgesetzt. Eine Rückerstattung findet zunächst nicht statt.
II. Die Erinnerung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
I. Die Erinnerungen richten sich gegen die Festsetzung eines Vorschusses aus der Prozesskostenhilfe (PKH) in Höhe von 118,88 EUR.
Streitig ist im Berufungsverfahren vor dem Senat (Az.: L 13 R 856/08) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung an den Kläger nach §§
Zur Begründung der gegen diesen Gerichtsbescheid vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, der zugleich in dem vorliegenden Verfahren Antragsteller, Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner ist (im Folgenden: Antragsteller), mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 eingelegten Berufung hat dieser ausgeführt, aufgrund einer Berufskrankheit nach Nrn. 2106 und 2108 der
Der Senat hat mit Beschluss vom 19. November 2008 dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und den Antragsteller beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2009 hat der Prozessbevollmächtigte eine "Rechnung" in Höhe von 208,25 EUR (PKH-Verfahrensgebühr Nr. 3336 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum
Mit Beschluss vom 19. Februar 2009 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Antrag auf Festsetzung von Anwaltsvergütung für das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gegen die Landeskasse abgelehnt. Er hat u.a. ausgeführt, die Vergütung des Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren sei wegen des noch anhängigen Rechtsmittels noch nicht nach §
Die hiergegen gerichtete Erinnerung vom 6. März 2009 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. März 2009 zurückgenommen.
Am 9. März 2009 hat der Antragsteller die Festsetzung eines Vorschusses in Höhe von 422,00 EUR (Nr. 3204 VV
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009 mitgeteilt, vom Kläger 300,00 EUR erhalten zu haben. Im Übrigen hat er nun die Höchstgebühr gemäß Nr. 3204 VV
Mit Kostenfestsetzung vom 14. August 2009 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den zu gewährenden Vorschuss auf die Vergütung auf 118,88 EUR festgesetzt. Darin enthalten sind eine Verfahrensgebühr in Höhe von 310,00 EUR, die Pauschale für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten in Höhe von 22,00 EUR, die Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 EUR sowie 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 66,88 EUR. Von der Gesamtsumme (418,88 EUR) wurde die Zahlung des Klägers in Höhe von 300,00 EUR abgezogen. Bei der Gebührenbestimmung sei von der sog. Mittelgebühr auszugehen. Für ein Unterschreiten der Mittelgebühr hätten die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, für ein Überschreiten die Bedeutung der Angelegenheit gesprochen. Nachdem sich die beiden Kriterien ausglichen und die übrigen als durchschnittlich zu bewerten seien, erscheine der Ansatz der Mittelgebühr zum Antragszeitpunkt angemessen. Die Gebührenbestimmung des Antragstellers sei als überhöht anzusehen. Gemäß §
Am 16. September 2009 ist eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss "vom 19. Februar 2009" eingegangen. Die Kostensetzung müsse wie mit Schriftsatz vom 17. Juli 2009 beantragt erfolgen. Die Begründung der Kostenfestsetzung sei nicht nachvollziehbar, da sie, ohne sich nach dem tatsächlichen Aufwand erkundigt zu haben, auf den zeitlichen Aufwand des Rechtsanwalts abstelle. Das Berufungsverfahren dauere über 15 Monate und sei noch nicht zum Abschluss gekommen. Dies spreche für einen erheblichen zeitlichen Aufwand für ihn. Er sei auch in mehreren Schriftsätzen zu umfangreichen Stellungnahmen aufgefordert worden, habe den Kläger zweimal persönlich getroffen und mit ihm mehrmals die Sachlage telefonisch erörtert. Die Gebührenhöhe richte sich nach objektiven Kriterien. Zudem sei die Anwendung von Fremdsprachenkenntnissen Gebühren erhöhend zu berücksichtigen. Er habe in der Kommunikation mit dem Kläger die bosnische Sprache benutzt. Daher sei eine Vollgebühr anzusetzen. Ferner seien die vom Kläger bezahlten 300,00 EUR zuerst an die Gebühren für das Prozesskostenhilfeverfahren anzusetzen. Mit dem Kläger sei vereinbart worden, dass die 300,00 EUR bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe verwendet werden sollen.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung am 21. September 2009 nicht abgeholfen. Für einen Vorschuss sei die Mittelgebühr die angemessene Gebühr. Nicht nachvollziehbar sei aber, warum in dem Beschluss die Umsatzsteuer erstattet worden sei. Der Auftraggeber wohne in Bosnien-Herzegowina. Hierauf hat der Senat den Antragsteller mit Schreiben vom 10. November 2009 hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2009 hat auch der Freistaat Bayern (Staatskasse) durch den Bezirksrevisor beim Bayerischen Landessozialgericht (im Folgenden: Antragsgegnerin) Erinnerung gegen den Beschluss vom 14. August 2009 eingelegt. Da der Kläger seinen Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland habe, entstehe keine Umsatzsteuer.
Der Antragsteller hat ergänzend ausgeführt, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 17 % nach bosnischen Gesetzen zu erheben sei. Dies ergebe sich daraus, dass seine Leistung am Wohnort des Klägers erbracht werde (§ 3 a Abs. 3 S. 3, Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG). Ferner sei die Zahlung nicht auf die Vergütung der Staatskasse anrechenbar, weil sie zum Zwecke der Durchführung des PKH-Verfahrens gezahlt worden sei. Die Höhe der Vergütung sei gerecht und angemessen gesetzt.
Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 13. Januar 2010 den Beteiligten mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Erinnerung dem Senat übertragen worden sei.
Ergänzend wird zum Sachverhalt auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakten des Sozialgerichts sowie des Landessozialgerichts einschließlich der Kostenakte Bezug genommen.
II. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig (§
Auch die Erinnerung der Antragsgegnerin ist zulässig; eine Fristbindung besteht für die Einlegung der Erinnerung nicht. Das Recht auf Erinnerung steht sowohl dem Rechtsanwalt als auch der Staatskasse zu.
Die Erinnerung hiergegen richtet sich nach §§
Über die Erinnerung entscheidet das Landessozialgericht als Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist. Gemäß §
Der Erinnerung des Antragstellers ist nicht begründet. Die Erinnerung der Antragsgegnerin, die sich gegen den Ansatz der Umsatzsteuer wendet, ist hingegen begründet.
Gemäß §
Nach Nr. 3204 VV
Zutreffend hat der Urkundsbeamte auf die Mittelgebühr abgestellt. Diese ist im Rahmen des §
§
Es liegt jedoch bislang in dem seit November 2008 anhängigen Berufungsverfahren weder eine überdurchschnittliche Dauer des Verfahrens noch ein besonders umfangreicher oder schwieriger Rechtsstreit vor. Soweit der Senat in der Begründung seines Beschlusses vom 19. November 2008 auch auf die Schwierigkeit des Prozessstoffes hingewiesen hat, ist dies im Rahmen der grundsätzlichen Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
Eine besondere Schwierigkeit des Prozessstoffes ergibt sich auch nicht ohne Weiteres dadurch, dass das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung gemäß §
Der Urkundsbeamte hat im Rahmen der Abwägung zutreffend ausgeführt, dass sowohl Gesichtspunkte für eine volle Gebühr vorliegen wie die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, aber auch für ein Unterschreiten der Mittelgebühr wie unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert,
Unter Berücksichtigung der Pauschale für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten nach §
Davon ist die Zahlung des Klägers in Höhe von 300,00 EUR, die auf §
Unzutreffend ist die Erstattung der 19-prozentigen Umsatzsteuer. Die Erinnerung der Antragsgegnerin ist insoweit begründet. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina und damit im EU-Ausland. Der Antragsteller hat seine Kanzleiadresse in Deutschland. Ein deutscher Rechtsanwalt darf gemäß § 3 a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 u. 3 UStG in der bis 31. Dezember 2009 gültigen Fassung (a.F.) seinem ausländischen Mandanten, sofern dieser eine außerhalb des Gebietes der EU ansässige Privatperson ist, keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. § 3 a Abs. 3 S. 4 UStG a.F. bestimmte nämlich, dass die Leistung eines Rechtsanwalts an dem Wohnsitz im Drittlandsgebiet ausgeführt wird, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist und er seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet hat. Entsprechendes regelt § 3 a Abs. 4 S. 1 UStG in der seit 1. Januar 2010 gültigen Fassung. Bei einem Nicht-EU-Auftraggeber entsteht somit die Umsatzsteuer nicht (Hartmann, Kostengesetze, Bd. 2, 39. Aufl. 2009, VV 7008 Rdnr. 1; Gerold/Schmidt, aaO., VV 7008 Rdnr. 25). Ein Anspruch auf Erstattung einer eventuell anfallenden ausländischen Umsatzsteuer besteht im Rahmen des §
Dementsprechend hatte auch der Antragsteller zutreffend in seinem ursprünglichen Antrag auf Kostenvorschuss vom 6. März 2009 darauf hingewiesen, dass "kein steuerbarer Vorgang" vorliegt und keine Umsatzsteuer in Ansatz gebracht.
Der Erfolg der Erinnerung der Antragsgegnerin wirkt sich für den Antragsteller nachteilig aus. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius). Dieses gilt nur für das eigene Rechtsmittel. Hat auch die Gegenseite ein Rechtsmittel eingelegt, kann durch den Erfolg dieses Rechtsmittels für den anderen Teil eine Verböserung eintreten.
Damit ergibt sich folgende Berechnung für den beantragten Vorschuss:
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten: | 310,00 EUR |
Pauschale für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten für 44 Seiten: | 22,00 EUR |
Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | 20,00 EUR |
Zwischenbetrag | 352,00 EUR |
Abzgl. Zahlung gem. § | - 300,00 EUR |
Gesamtsumme | 52,00 EUR |
Dem Antragsteller steht damit nur ein Anspruch auf einen Vorschuss auf die gesetzliche Vergütung in Höhe von 52,00 EUR zu.
Rechnerisch ergibt sich aufgrund des bereits ausgezahlten Vorschusses in Höhe von 118,88 EUR ein Rückzahlungsanspruch von 66,88 EUR. Da der Antragsteller aufgrund des Auslandsbezugs, wie von ihm im Rahmen der Begründung einer Höchstgebühr dargelegt, erhöhte Auslagen und Gebühren zu erwarten hat, und abzusehen ist, dass weitere Gebühren nach §§
Das Verfahren ist gemäß §
Dieser Beschluss ist endgültig (§
nicht rechtskräftig