Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung von September 1979 bis September 1981) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision Verjährung der Tat geltend; ferner rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision führt zur Teileinstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung und zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Im übrigen ist das Rechtsmittel ... unbegründet.
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