BGH - Beschluß vom 26.05.1993
5 StR 190/93
Normen:
AO § 370; StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BGHSt 39, 233
MDR 1993, 782
NJW 1993, 2692
NStZ 1993, 493

Verhältnis zwischen unterlassener fristgerechter und verspäteter Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung - Verjährungsunterbrechung durch Außervollzugsetzung des Haftbefehls und Abänderung von Haftverschonungsauflagen

BGH, Beschluß vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 5 StR 190/93

DRsp Nr. 1993/2617

Verhältnis zwischen unterlassener fristgerechter und verspäteter Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung - Verjährungsunterbrechung durch Außervollzugsetzung des Haftbefehls und Abänderung von Haftverschonungsauflagen

»1. Zum Verhältnis zwischen dem Unterlassen der fristgerechten Umsatzsteuerjahreserklärung und der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (Fortführung von BGHSt 38, 366). 2. Die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls und die Abänderung von Haftverschonungsauflagen sind Entscheidungen, die den Haftbefehl aufrechterhalten und die Verjährung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB unterbrechen.«

Normenkette:

AO § 370; StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 5;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung von September 1979 bis September 1981) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision Verjährung der Tat geltend; ferner rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision führt zur Teileinstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung und zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Im übrigen ist das Rechtsmittel ... unbegründet.