BGH - Beschluss vom 20.10.2021
1 StR 270/21
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6053 Js 23470/20

Verkürzung der Energiesteuer durch Abgabe der Energieerzeugnisse als Kraftstoff im deutschen Steuergebiet ohne Anzeige gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt

BGH, Beschluss vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 1 StR 270/21

DRsp Nr. 2022/344

Verkürzung der Energiesteuer durch Abgabe der Energieerzeugnisse als Kraftstoff im deutschen Steuergebiet ohne Anzeige gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt

Eine für die Strafzumessung relevante Schädigung des Umsatzsteueraufkommens ist nicht etwa deshalb doppelt so hoch, weil sich die - bezogen auf einen steuerpflichtigen Eingangsumsatz - herbeigeführte Steuerverkürzung in einer den Ausgangsumsatz für dieselben Waren betreffenden Steuerverkürzung fortsetzt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. April 2021 im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 96 (tateinheitlich begangenen) Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründeten Revision.