EuGH - Urteil vom 11.06.2009
Rs. C-572/07
Normen:
Sechste Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13 Teil B Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1368
DB 2009, 1387
NZM 2009, 554
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZMR 2009, 825
Vorinstanzen:
Krajsky soud v Usti nad Labem (Tschechien) - Entscheidung vom 20.11.2007,

Vermietung von Grundstücken und Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung als voneinander trennbare Umsätze i.S. der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - [RLRE Tellmer Property sro gegen Finanční ředitelství v Ústí nad Labem]

EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - Aktenzeichen Rs. C-572/07

DRsp Nr. 2009/14592

Vermietung von Grundstücken und Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung als voneinander trennbare Umsätze i.S. der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - [RLRE Tellmer Property sro gegen Finanční ředitelství v Ústí nad Labem]

Für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern −Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind die Vermietung eines Grundstücks und die Dienstleistung der Reinigung seiner Gemeinschaftsräume unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als selbständige, voneinander trennbare Umsätze anzusehen, so dass diese Dienstleistung nicht unter diese Bestimmung fällt.

Tenor: