FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2011
6 K 2456/09
Normen:
UStG § 3 Abs. 11; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. e; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 5;

Vermittlungstätigkeit im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebssystems

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 6 K 2456/09

DRsp Nr. 2011/11271

Vermittlungstätigkeit im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebssystems

Der Senat folgt der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zum Begriffsinhalt der (steuerfreien) Vermittlungstätigkeit: Eine Vermittlung besteht darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag über das jeweilige Finanzprodukt abschließen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen. Gemeinsames Merkmal dieser Mittlertätigkeiten ist der Bezug zu einzelnen Wertpapier- oder Anteilsumsätzen. Sowohl der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages als auch die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen setzen voraus, dass sich die Mittlertätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, bezieht.