BGH - Urteil vom 15.01.1992
XII ZR 202/90
Normen:
DDR: FGB § 39 Abs. 1 Satz 3; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 5; GG Art. 3, Art. 6, Art. 14 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR DDR-FGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Räumungsfrist 1
BGHR DDR-FGB § 39 Abs. 1 Antragsbindung 1
BGHR DDR-FGB § 39 Abs. 1 Auseinandersetzung 1
BGHR DDR-FGB § 39 Abs. 1 Auseinandersetzung 2
BGHR DDR-FGB § 39 Abs. 1 Auseinandersetzung 3
BGHR EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 5 Fortgeltung 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DDR-FGB § 39 Abs. 1 1
BGHZ 117, 35
DRsp I(165)218a-e
FamRZ 1992, 414
MDR 1992, 379

Vermögensteilung bei Beendigung der Ehe nach DDR-Recht

BGH, Urteil vom 15.01.1992 - Aktenzeichen XII ZR 202/90

DRsp Nr. 1993/2874

Vermögensteilung bei Beendigung der Ehe nach DDR-Recht

»1. § 39 Abs. 1 FGB, wonach bei Beendigung der Ehe das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten mangels Einigung durch gerichtliche Entscheidung geteilt wird, ist bei verfassungskonformer Auslegung und entsprechender Handhabung des dem Gericht eingeträumten Ermessens eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. 2. Unteilbare Sachen kann das Gericht in der Weise verteilen, daß es daran Miteigentum der Eheleute begründet. Eine Übertragung in das Alleineigentum eines Ehegatten (§ 39 Abs. 1 Satz 3 FGB) kommt bei Grundstücken und vergleichbaren Gegenständen nur in Betracht, wenn dafür triftige Gründe bestehen, die der Bedeutung der Eigentumsgarantie angemessen sind und der Begründung von Miteigentum entgegenstehen. 3. In seine Überlegung, ob ein Gegenstand in das Alleineigentum eines Ehegatten übertragen wird, muß das Gericht die diesem Ehegatten aufzuerlegende Erstattung des anteiligen Wertes in Geld einbeziehen; bei einer Übertragung zu Alleineigentum ist gleichzeitig die Erstattungspflicht festzusetzen und ihre Erfüllung zu sichern.