FG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2013
1 K 2947/11 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a; RL 2006/112/EG Art. 169 Buchst. a; RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2014, 342
BB 2014, 806
DB 2014, 12
DStR 2015, 11
DStRE

Verpachtung an Ehegatten bei alleiniger Unternehmertätigkeit des Ehemannes

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2013 - Aktenzeichen 1 K 2947/11 U

DRsp Nr. 2014/752

Verpachtung an Ehegatten bei alleiniger Unternehmertätigkeit des Ehemannes

Sind beide Eheleute gleichermaßen aus einem Pachtvertrag über Betriebsräume berechtigt und verpflichtet, erbringt der Verpächter seine Verpächterleistung nur zur Hälfte an den das Unternehmen allein betreibenden Ehegatten, so dass der Vorsteuerabzug dem unternehmerisch tätigen Ehegatten lediglich zur Hälfte zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2000 V R 49/99, BFHE 194, 270, BStBl II 2008, 493). Die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf die Hälfte des Gesamtbetrages bei gemeinsamen Leistungsbezug durch zwei Leistungsempfänger, von denen lediglich einer unternehmerisch tätig ist, verstößt nicht gegen das Neutralitätsgebot der Mehrwertsteuer und steht im Einklang mit den Bestimmungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a; RL 2006/112/EG Art. 169 Buchst. a; RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. a;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die hälftige Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Pacht für seine gewerblichen Räume im Jahr 2010.