BFH - Urteil vom 11.02.1999
V R 27/97
Normen:
UStG 1980 § 24 ;
Fundstellen:
BB 1999, 677
BFH/NV 1999, 891
BFHE 187, 359
BStBL II 1999, 378
DB 1999, 998
DStR 1999, 498
Vorinstanzen:
FG Münster,

Verpachtung eines Eigenjagdbezirks

BFH, Urteil vom 11.02.1999 - Aktenzeichen V R 27/97

DRsp Nr. 1999/3647

Verpachtung eines Eigenjagdbezirks

»Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Forstwirt ist kein im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführter Umsatz. Sie ist nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.«

Normenkette:

UStG 1980 § 24 ;

Gründe:

I. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters. Dieser war Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer Gesamtfläche von 250 ha. Die forstwirtschaftlichen Flächen bilden zusammen mit den landwirtschaftlichen Flächen einen Eigenjagdbezirk, den der Vater ab 1972 für einen jährlichen Pachtzins von 7420 DM verpachtet hatte. Im Jahre 1974 veräußerte der Vater die landwirtschaftlichen Flächen (32 % der Gesamtfläche), erhielt aber weiterhin die vollen Einnahmen aus der Jagdverpachtung. Die Umsätze wurden gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach Durchschnittsätzen versteuert.

Der Vater erzielte in den Forstwirtschaftsjahren 1981 bis 1984 Umsätze aus Holzverkäufen in Höhe von 70 818 DM, 60 835 DM, 12 140 DM und 110 119 DM.