BFH - Urteil vom 22.09.2005
V R 28/03
Normen:
UStG (1993/1999) § 2 Abs. 3 S. 1 § 24 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Art. 25 ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3018/01

Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch Gebietskörperschaft

BFH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen V R 28/03

DRsp Nr. 2005/19611

Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch Gebietskörperschaft

»1. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wird mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gemäß § 2 Abs. 3 UStG gewerblich oder beruflich tätig. 2. § 24 UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er nur die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG erfasst.«

Normenkette:

UStG (1993/1999) § 2 Abs. 3 S. 1 § 24 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Art. 25 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Stadtgemeinde. In den Streitjahren 1994 bis 1999 hatte sie Einnahmen aus Holzverkäufen und Forstbenutzung sowie aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken. Die Einnahmen aus der Eigenjagdverpachtung beliefen sich dabei in 1994 auf 32 601,59 DM, in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils auf 33 461,05 DM, in 1998 auf 34 571,72 DM und in 1999 auf 34 810 DM.

Die Klägerin behandelte die Jagdverpachtungen zunächst als Umsätze i.S. des § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1993 und 1999 (UStG).