FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.05.2011
2 K 416/09
Normen:
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 1 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 25; EWGRL 388/77 Art. 2;

Verpflegungsleistungen als Nebenleistung zu Übernachtungsleistungen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 2 K 416/09

DRsp Nr. 2012/2878

Verpflegungsleistungen als Nebenleistung zu Übernachtungsleistungen

Die im Rahmen von Leistungspaketen im Zusammenhang mit ausländischen Hotels an Busreiseunternehmer verkauften Verpflegungsleistungen sind als Nebenleistungen zu den Übernachtungsleistungen Teil der Gesamtleistung und damit nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG 2005 im Inland nicht steuerbar (Anschluss an BFH v. 15.1.2009, V R 9/06, BStBl II 2010, 433; Nichtanwendungserlass des BMF v. 4.5.2010, BStBl I 2010, 490, vgl. auch BFH v. 7.10.2010 V R 4/10).

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 26. Oktober 2009 verpflichtet, die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 um … EUR herabzusetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 1 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 25; EWGRL 388/77 Art. 2;

Tatbestand