BGH - Urteil vom 10.11.1988
VII ZR 137/87
Normen:
BGB § 242, § 433 ; UStG 1980 § 14 ;
Fundstellen:
BB 1989, 317
BGHR UStG (1980) § 14 Abs. 1 Steuerpflicht 2
BauR 1989, 83
DRsp I(130)285a-b
MDR 1989, 247
NJW 1989, 302
WM 1989, 19
ZfBR 1989, 65
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Verpflichtung zur Ausweisung der Umsatzsteuer

BGH, Urteil vom 10.11.1988 - Aktenzeichen VII ZR 137/87

DRsp Nr. 1992/2225

Verpflichtung zur Ausweisung der Umsatzsteuer

»Bei jeder zweifelhaften Steuerrechtslage ist es dem Leistenden regelmäßig nicht zuzumuten, eine Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG auszustellen, die unter Umständen nach der Beurteilung des zuständigen Finanzamtes unberechtigt ist und ihn der Steuer nur aufgrund der Sanktion des § 14 Abs. 3 UStG unterwirft (im Anschluß an BGHZ 103, 283 = NJW 1988, 2042).«

Normenkette:

BGB § 242, § 433 ; UStG 1980 § 14 ;

Tatbestand:

Die Klägerin befaßt sich als Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Erstellung von Wohnhäusern und Wohnungen. Der Beklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Z. GmbH. Auf zwei Grundstücken, die in seinem persönlichen Eigentum standen, ließ er von der Klägerin Wohnhäuser errichten. Ein weiteres ihm gehörendes Grundstück veräußerte er an einen Dritten, der ebenfalls die Klägerin mit der Erstellung von Wohnhäusern beauftragte. Schließlich erwarb die Klägerin selbst von der Z. GmbH ein Grundstück, wobei laut notariellem Vertrag der Kaufpreis 550.000,- DM betragen sollte. Auch dieses Grundstück bebaute die Klägerin mit Wohnhäusern.

Am 18. April 1980 schlossen die Parteien die folgende, alle vier Grundstücke betreffende Vereinbarung: