Hinweise:
Die Bestimmungen der §§ 55, 56 BeamtVG regeln, ob und inwiefern eine Beamtenversorgung zu kürzen ist. Beim Zusammentreffen mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben für die Kürzung u.a. Renten, Rentenerhöhungen und -minderungen, die auf einem VA beruhen, Kinderzuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 55 Abs. 1 BeamtVG) sowie Anteile aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung, soweit nicht der Arbeitgeber Beiträge bzw. Zuschüsse in Höhe mindestens der Hälfte geleistet hat (§ 55 Abs. 4 BeamtVG), außer Betracht.