BGH - Beschluß vom 24.02.1982
IVb ZB 746/80
Normen:
BGB § 1587o;
Fundstellen:
DRsp I(166)102d
FamRZ 1982, 471
FamRZ 1982, 471, 472
FamRZ 1982, 471, 473
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 2
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 26
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 33
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 37
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 47
NJW 1982, 1463
NJW 19827, 1463

Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 24.02.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 746/80

DRsp Nr. 1994/4908

Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

A. Die weitergehende Einschränkung der Dispositionsbefugnis liegt im Interesse des Gemeinwohls, der Gefahr vorzubeugen, daß der sozial schwächere Ehegatte in der besonderen Situation des Scheidungsverfahrens auf die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte verzichtet und dadurch möglicherweise im Falle des Alters und der Erwerbsunfähigkeit auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist. Unter dieser sozialpolitischen Zielsetzung ist es vertretbar, wenn der Gesetzgeber die Wirksamkeit einer Scheidungsvereinbarung über den Versorgungsausgleich von der Genehmigung des sachkundigen Familiengerichts abhängig gemacht hat. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch zu folgern, daß ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht, soweit die gesetzlichen Versagungsgründe und der dargelegte Schutzzweck der Norm nicht eingreifen. B. Die Versagung der Genehmigung erfolgt durch einen isolierten Beschluß oder zusammen mit der Entscheidung, die über den (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regeln befindet.