Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
BGH, Beschluß vom 24.02.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 746/80
DRsp Nr. 1994/4908
Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
A. Die weitergehende Einschränkung der Dispositionsbefugnis liegt im Interesse des Gemeinwohls, der Gefahr vorzubeugen, daß der sozial schwächere Ehegatte in der besonderen Situation des Scheidungsverfahrens auf die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte verzichtet und dadurch möglicherweise im Falle des Alters und der Erwerbsunfähigkeit auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist. Unter dieser sozialpolitischen Zielsetzung ist es vertretbar, wenn der Gesetzgeber die Wirksamkeit einer Scheidungsvereinbarung über den Versorgungsausgleich von der Genehmigung des sachkundigen Familiengerichts abhängig gemacht hat. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch zu folgern, daß ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht, soweit die gesetzlichen Versagungsgründe und der dargelegte Schutzzweck der Norm nicht eingreifen. B. Die Versagung der Genehmigung erfolgt durch einen isolierten Beschluß oder zusammen mit der Entscheidung, die über den (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regeln befindet.
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