A. Der im Jahre 1937 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1940 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 12. September 1964 die Ehe geschlossen. Am 26. April 1985 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. September 1964 bis 31. März 1985, §
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden. Später hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zum Ausgleich der Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Versicherungskonto des Ehemannes monatliche Rentenanwartschaften von 360,95 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von 210,01 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet. Zum Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung hat es gemäß §
B.I. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar ist und daher in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden kann (§
II. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts handelt es sich bei der von der BV-Bank durch Dienstvertrag zugesagten Altersversorgung um eine Gesamtversorgung, bei der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung durch eine sogenannte Versorgungsbeihilfe zu einer Gesamtleistung aufgestockt werden, die gehalts- und dienstzeitabhängig ist. Sie beläuft sich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres auf 35% des letzten Monatsgehalts zuzüglich Haushaltszulage und steigt mit der Vollendung jedes nach dem 30. Lebensjahr verbrachten Dienstjahres - in gleicher Weise wie die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach der sogenannten Beamtenstaffel - bis zum Höchstsatz von 75% weiter an.
1. Das Oberlandesgericht hat die Gesamtversorgung des weiterhin bei der BV-Bank beschäftigten Ehemannes nach Maßgabe des §
2. Zur Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgungsbeihilfe, die nach Anrechnung von gesetzlicher Rente und beamtenrechtlicher Versorgung auf diese Gesamtversorgung von der BV-Bank zu gewähren ist, hat das Gericht die vorgenannte monatliche Gesamtversorgung nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit aufgeteilt.
Hierbei hat es als für die Gesamtversorgung maßgebende Zeit nicht nur die Zeit ab 1. Januar 1971 zugrunde gelegt, in der der Ehemann bei der BV-Bank beschäftigt ist, sondern entsprechend der Auskunft der Bank auch die Zeit seit 1. April 1962, als der Ehemann bei der Bayerischen Staatsbank eingetreten ist. Die dort verbrachte Zeit vom 1. April 1962 bis 31. Dezember 1970 hat es damit als "gleichgestellte Zeit" im Sinne von §
Nach der genannten Vorschrift sind nicht nur gesetzlich gleichgestellte Zeiten in die Betriebszugehörigkeit einzurechnen. Vielmehr sind, wie der Senat bereits entschieden hat, auch solche Zeiten einzubeziehen, die nach den Satzungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Ermittlung der Gesamtversorgung und des Ehezeitanteils der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 715/80 - FamRZ 1985, 363, 366 f.). Für die vorliegende, kraft einzelvertraglicher Regelung gleichgestellte Dienstzeit kann nichts anderes gelten. Allerdings genügt es für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeit" im Sinne der genannten Regelung nicht schon, daß für eine anderweit zurückgelegte Zeit arbeitsvertraglich die Anrechnung als sogenannte Vordienstzeit vereinbart wird. Denn eine solche Anrechnung kann verschiedene Bedeutungen haben, etwa nur auf die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage bezogen sein und die sonst übliche Wartezeit abkürzen oder den Eintritt der Unverfallbarkeit beschleunigen. Die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft nach §
3. Hiernach hat das Beschwerdegericht die in die Ehezeit fallende versorgungsfähige Zeit von 247 Monaten (= Dauer der Ehezeit) in ein Verhältnis zur erreichbaren Gesamtzeit 488 Monaten (1. April 1962 bis 1. Dezember 2002) gebracht und auf der Grundlage des Verhältniswertes den auf die Ehezeit entfallenden Teil der fiktiven Gesamtversorgung mit (4.800 x 0,5061 =) 2.429,28 DM errechnet. Hiervon hat es die auf die Ehezeit entfallende gesetzliche Rentenanwartschaft von 839,30 DM und den ehezeitlichen Teil der Anwartschaft auf Beamtenversorgung von 420,01 DM abgezogen und ist so für die in die Ehezeit fallende Versorgungsbeihilfe zu einem Betrag von 1.169,97 DM monatlich gelangt, den es in eine dynamische Rentenanwartschaft von 244,74 DM monatlich umgerechnet hat.
Gegen diese Berechnung des Ehezeitanteils wendet sich die weitere Beschwerde. Sie vertritt den Standpunkt, daß er im Bereich der privaten betrieblichen Altersversorgung nicht nach der sog. VBL-Methode, sondern nach der sog. Hochrechnungsmethode (Betriebsrentenmethode) zu bestimmen sei. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.
a) In der bereits erwähnten Entscheidung vom 9. Januar 1985 hat der Senat die Hochrechnungsmethode, bei der fiktiv die künftige, insgesamt erreichbare betriebliche Versorgungsleistung als Differenz zwischen hochgerechneter Gesamtversorgung einerseits und ebenfalls hochgerechneter gesetzlicher Rente sowie sonstiger Bezüge der Grundversorgung andererseits ermittelt und ehezeitbezogen quotiert wird, für die Berechnung des Ehezeitanteils beim Ausgleich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes abgelehnt und der VBL-Methode den Vorzug gegeben, weil sie zu angemesseneren Ergebnissen führe. Er hat dargelegt, für den Versorgungsausgleich bei der Zusatzversorgung müsse gewährleistet sein, daß die Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis und die Grundversorgung zusammen dem auszugleichenden Betrag der Gesamtversorgung entsprächen. Deshalb müsse der gesetzlich vorgesehene Maßstab, nach dem das in die Gesamtversorgung einzubeziehende Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung eigenständig auszugleichen sei, auch bei der Bewertung dieses Anrechts im Rahmen des Ausgleichs der Zusatzversorgung Beachtung finden. Das aber sei nicht der Fall, wenn die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem persönlichen Vomhundertsatz - sei es aus dem letzten Monat vor dem Ende der Ehezeit, sei es aus den letzten drei, fünf oder mehr Kalenderjahren oder aus dem gesamten Versicherungsleben bis zum Ende der Ehezeit, hochgerechnet würde (aaO. S. 366; vgl. ferner Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 876/81 - FamRZ 1985, 797 sowie - für den Fall der als Gesamtversorgung organisierten berufsständischen Versorgung der Seelotsen - Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 86/85 - FamRZ 1988, 51, 53).
b) Diese Grundsätze gelten für den Ausgleich von Gesamtversorgungen im Bereich der privaten betrieblichen Altersversorgung in gleicher Weise.
aa) Wie bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes führt es auch hier zu Unzuträglichkeiten, daß die Hochrechnungsmethode die Bewertungsmaßstäbe vernachlässigt, die die Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen vorsehen. und nach denen sich gemäß §
bb) Gegen die VBL-Methode wird eingewandt, bei der Berechnung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Versorgungsanrechts sei von dem Wert auszugehen, der durch die zukünftige berufliche/betriebliche Entwicklung nicht mehr beeinträchtigt werden könne. Dies bedinge, daß der Ansatz für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft gemäß §
Diese Einwände greifen nicht durch.
a1) Im Recht des Versorgungsausgleichs unterliegen die Frage der Unverfallbarkeit eines Anrechts und diejenige nach seinem Ehezeitanteil jeweils eigenen Regeln. Während sich die Unverfallbarkeit, für die der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ist (§
Allerdings darf ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach der Rechtsprechung des Senats gemäß §
Es steht bereits in Frage, ob die Berechnung des Teilanspruchs nach §
Sieht ein betriebliches Versorgungssystem nicht, wie die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, für den Fall des Ausscheidens des Versicherten aus dem Betrieb eine grundsätzlich andere Berechnung der Betriebsrente vor, sondern gewährt es eine einheitliche Versorgungsanwartschaft und ist diese nach §
Danach hat die Regelung des §
Deshalb kann aus ihr nicht für oder gegen Hochrechnungs- und VBL-Methode als Weg zur Berechnung des Ehezeitanteils abgeleitet werden.
a2) Im übrigen richten sich die genannten Einwände gegen die VBL-Methode im Ergebnis allein gegen deren Anwendung in den Fällen, in denen sich nach dieser Methode ein höherer Wert ergibt als bei Anwendung der Hochrechnungsmethode. Wäre in einem solchen Fall der nach der Hochrechnungsmethode ermittelte Wert maßgebend, so ergäbe sich im Blick auf den Ausgleich der Gesamtversorgung eine Lücke. Denn diesem niedrigeren Wert ist als Ehezeitanteil der konkurrierenden gesetzlichen Rente ein Betrag zugeordnet, der höher ist als der des tatsächlich nach §
Hiernach ist der Ehezeitanteil nicht nur bei der Zusatzversorgung des öffenlichen Dienstes, sondern auch bei privaten betrieblichen Altersversorgungen im Rahmen von Gesamtsversorgungssystemen nach der VBL-Methode zu ermitteln (ebenso OLG Celle FamRZ 1985, 1052; OLG Hamm FamRZ 1985, 1054; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 888; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 1247, 1248; OLG München FamRZ 1991,
cc) Allerdings muß bei der Anwendung der Methode darauf geachtet werden, ob die Zeit, während der die Anwartschaften der in die Gesamtversorgung einbezogenen gesetzlichen Rentenversicherung erworben worden sind, mit der für die Gesamtversorgung maßgebenden Zeit übereinstimmt oder nicht. Von dieser Übereinstimmung kann bei den Gesamtversorgungen der privaten betrieblichen Altersversorgung - anders als bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Vielmehr wird dort die vor der Betriebszugehörigkeit liegende Zeit der gesetzlichen Rentenversicherung zumeist nicht (in vollem Umfang) als gleichgestellte Zeit anerkannt. Sind die gesetzlichen Rentenanwartschaften teilweise vor der Betriebszugehörigkeit (einschließlich gleichgestellter Zeiten) erworben worden, so verringern sie mit ihrem vorbetrieblich erlangten Teil den Wert der Gesamtversorgung, ohne insoweit einer bestimmten Zeit während der Betriebszugehörigkeit zugeordnet werden zu können. Würde hier - wie sonst nach der VBL-Methode - die hochgerechnete Gesamtversorgung zeitratierlich nach dem Verhältnis der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit aufgeteilt und lediglich der ehezeitliche Teil der gesetzlichen Rentenanwartschaften von dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Gesamtversorgung abgezogen, so bliebe unberücksichtigt, daß auch der vorbetrieblich erworbene Teil der gesetzlichen Rentenanwartschaften auf die Gesamtversorgung anzurechnen ist. Dadurch würde das Ergebnis der Ehezeitanteilsberechnung verfälscht und untragbar (so zutreffend Glockner FamRZ 1989 aaO. S. 803; OLG München aaO. S. 340; Rahm/Lardschneider aaO. Rdn. 239; vgl. auch Bergner DB aaO. S. 2188).
Zur Vermeidung dieses Mangels ist vorgeschlagen worden, die vorbetrieblich erworbenen Rentenanwartschaften von der hochgerechneten Gesamtversorgung vorweg abzuziehen und erst dann den Ehezeitanteil der verbleibenden Gesamtversorgung zeitratierlich zu ermitteln (OLG München aaO.; Rahm/Lardschneider aaO.; vgl. auch Bergner DB aaO. S. 2188: Abzug als "negativer Wert").
Dem ist in seinem Grundgedanken zuzustimmen, daß die Berücksichtigung der vorbetrieblich erworbenen Rentenanwartschaften, die nicht bestimmten Zeiten der Betriebszugehörigkeit, sondern nur der Gesamtzeit zugeordnet werden können, zu einer Verringerung des ehezeitbezogenen betrieblichen Rentenanrechts führen muß. Indessen erscheint die Verwirklichung dieses Zieles durch den Vorwegabzug jener Rentenanrechte nur dann sachgerecht, wenn die Zeiten der ehezeitlichen und der übrigen Betriebszugehörigkeit gleich lang sind. Ist das nicht der Fall, wirkt sich der Vorwegabzug für die genannten Zeiträume unverhältnismäßig aus. Das läßt sich dadurch vermeiden, daß die vorbetrieblich erworbenen Anrechte nicht vorweg abgezogen, sondern entsprechend der Dauer der ehezeitlichen und der übrigen Betriebszugehörigkeit aufgeteilt werden und daß der Teil, der auf die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit entfällt (und rechnerisch nach dem Verhältnis der ehezeitlichen zur Gesamtzeit der möglichen Betriebszugehörigkeit zu bestimmen ist), den ehezeitlichen Teil der gesetzlichen Rentenanwartschaften, der von der ehezeitbezogenen Gesamtversorgung abzuziehen ist, erhöht. Dadurch kommt es zu einer Verringerung des ehezeitlichen betrieblichen Rentenanrechts, die im angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen der vorbetrieblich erworbenen Anrechte auf das insgesamt erreichbare Betriebsrentenanrecht steht (so im Ergebnis anscheinend auch Glockner FamRZ 1989 aaO. S. 803).
c) Hiernach bestehen im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Berechnung des Ehezeitanteils des betrieblichen Anrechts. Denn das Beschwerdegericht hat nicht berücksichtigt, daß der Ehemann seit dem Jahre 1954 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, daß aber die Zeit bis Ende 1970 außerhalb der Betriebszugehörigkeit liegt und ihr auch nicht gleichgestellt ist. Aus diesem Bedenken ergibt sich jedoch kein Grund zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil die Berücksichtigung der vorbetrieblich erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in der dargestellten Weise lediglich zu einer Verringerung der auszugleichenden Betriebsrentenanwartschaft und damit zu einer Änderung des Ausgleichs zum Nachteil der Ehefrau führen könnte, die wegen des Verbots der Schlechterstellung des Beschwerdeführers ausscheidet.
III. Indessen muß die Entscheidung aus einem anderen Grunde aufgehoben werden. Nach Ziffer VII 2 und 4 des maßgebenden Dienstvertrages über die betriebliche Altersversorgung, auf den das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, sind auf die Gesamtversorgung neben dem beamtenrechtlichen Ruhegehalt "Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Teilbetrag" anzurechnen, "der dem Verhältnis der Gesamtversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Versicherungszeit während der Zugehörigkeit zur Bank nach Inkrafttreten dieses Vertrages entspricht". Entgegen der bisherigen Annahme des Beschwerdegerichts kommt es daher nicht zur Anrechnung der vollen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nur eines Teiles derselben. Daß diese Anrechnungsregelung geändert worden wäre und der Versorgungsvertrag nunmehr die Anrechnung der gesamten Rente in voller Höhe vorsähe, ist nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich.
Danach handelt es sich bei der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes um eine sog. Teilgesamtversorgung. Zwar bestehen keine Bedenken, auch in diesem Fall die VBL-Methode anzuwenden; indessen ist der Umstand, daß nur ein Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung anzurechnen ist, bei der Berechnung zu berücksichtigen. Da die betriebliche Versorgungsbeihilfe die anzurechnenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zur Gesamtversorgungsleistung aufstocken soll, erhöht sie sich um den Betrag, um den die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach der wiedergegebenen Vertragsregelung zu kürzen ist. Das ist bei der bisherigen Berechnung des auszugleichenden Ehezeitanteils der Anwartschaft auf Versorgungsbeihilfe nicht berücksichtigt worden. Da sich dieser Mangel zum Nachteil der Beschwerdefüherin auswirkt, kann die Entscheidung nicht bestehenbleiben.
IV. Bei der neuen Behandlung der Sache wird das Beschwerdegericht ggfs. auch den dargelegten Bedenken Rechnung tragen müssen, die sich aus dem vorbetrieblichen Erwerb eines Teils der gesetzlichen Rentenanwartschaften ergeben. Außerdem wird es prüfen müssen, ob aus den gleichen Gründen, aus denen der ehezeitlich anzurechnende Teil der gesetzlichen Rente wegen der vorbetrieblich erworbenen Anrechte zu erhöhen ist, auch bei der Anrechnung der ehezeitlichen Beamtenversorgung ein entsprechender Zuschlag zu machen ist, weil die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die der Berechnung der Anwartschaft auf die Beamtenversorgung zugrunde liegt, offenbar gleichfalls weiter zurückreicht als die Zeit der Betriebszugehörigkeit einschließlich der gleichgestellten Zeit. Etwaige daraus folgende Verringerungen der auszugleichenden Anwartschaft können berücksichtigt werden, soweit der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung insgesamt nicht geringer wird als im angefochtenen Beschluß. Die dort erkannte Ausgleichshöhe darf wegen des Verbotes der Schlechterstellung bei der neuen Entscheidung nicht unterschritten werden.
Anmerkung Hohloch in LM H. 2/92 §
Anmerkung Hohloch in LM H. 2/92 §