BGH - Beschluß vom 25.09.1991
XII ZB 165/88
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BetrAVG § 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Betriebszugehörigkeit 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 5
DRsp I(166)230a-c
FamRZ 1991, 1416
LM H. 2/92 § 1587a BGB Nr. 91
MDR 1992, 266
NJW-RR 1992, 130

Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

BGH, Beschluß vom 25.09.1991 - Aktenzeichen XII ZB 165/88

DRsp Nr. 1992/549

Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

»a) Der Ehezeitanteil einer als Gesamtversorgung zugesagten privaten betrieblichen Altersversorgung ist nach der sog. VBL-Methode zu errechnen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 715/80 - FamRZ 1985, 363). b) Hat der Versorgungsberechtigte vor der Betriebszugehörigkeit bereits Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die auf die Gesamtversorgung anzurechnen sind, so sind diese Anwartschaften mit dem Teil, der dem Verhältnis der ehezeitlichen zur Gesamtzeit der möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht, den ehezeitlich erlangten Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zuzurechnen und ist diese Summe von der auf die Ehezeit entfallenden Gesamtversorgung abzuziehen. c) Zur Anerkennung von Dienstzeiten, die anderweit zurückgelegt worden sind und kraft einzelvertraglicher Regelung als sog. Vordienstzeit angerechnet werden, als "gleichgestellte Zeiten" i.S. von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BetrAVG § 2 ;

A. Der im Jahre 1937 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1940 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 12. September 1964 die Ehe geschlossen. Am 26. April 1985 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.