BGH - Beschluß vom 13.01.1993
XII ZB 75/89
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1, § 1587 a Abs. 2 Nrn. 3, 4 b, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Abs. 1 Anwartschaft 2
BGHR BGB § 1587 Abs. 1 Anwartschaft 3
BGHR BGB § 1587 Abs. 1 Arbeit 2
BGHR BGB § 1587 Anwendungsbereich 1
BGHR VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 Bereiterklärung 1
DB 1993, 726
DRsp I(166)262a-b
FamRZ 1993, 684
FuR 1993, 169
MDR 1993, 876
NJW 1993, 1262

Versorgungsausgleich bei Ruhegeldzusage für GmbH-Geschäftsführer

BGH, Beschluß vom 13.01.1993 - Aktenzeichen XII ZB 75/89

DRsp Nr. 1993/160

Versorgungsausgleich bei Ruhegeldzusage für GmbH-Geschäftsführer

»a) Bei der Beurteilung der Zweckbestimmung einer Versorgungszusage können die von den Beteiligten verfolgten Motive und Ziele nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in der Abrede ihren Ausdruck gefunden haben. b) Eine Versorgungszusage, die nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung auf die Zahlung einer Rente gerichtet ist, kann nicht deshalb bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeklammert bleiben, weil der Begünstigte beabsichtigt, seine Pensionsansprüche später durch einen Kapitalbetrag abfinden zu lassen. c) Zum Ausgleich der Anwartschaft auf Ruhegeld, das eine GmbH ihrem Geschäftsführer anstelle von laufenden Barvergütungen unmittelbar zugesagt hat.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1, § 1587 a Abs. 2 Nrn. 3, 4 b, Abs. 5 ;

Gründe: