FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.02.2010
9 K 3710/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 4 Nr. 12 S. 1a; UStG § 18 Abs. 3; AO § 149 Abs. 2 S. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 1; UStR 2001 § 192 Abs. 18 iff. 2b;
Fundstellen:
EFG 2010, 1082

Verspätete Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für Bauleistungen beim Bau eines Einfamilienhauses

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2010 - Aktenzeichen 9 K 3710/09

DRsp Nr. 2010/6549

Verspätete Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für Bauleistungen beim Bau eines Einfamilienhauses

1. Ob ein Steuerpflichtiger eine Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen oder für seinen Privatbereich bezogen hat, setzt eine nach außen zu Tage getretene Entscheidung des Unternehmers voraus. Hierbei maßgebend ist, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist. 2. Die Absicht, die Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, muss im Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen vorliegen. Demgegenüber wirkt eine spätere Absichtsänderung über eine anderweitige Nutzung der bezogenen Leistung nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück. 3. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen.