EuGH - Urteil vom 28.09.2006
Rs C-128/05
Normen:
EG Art. 226 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. b ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 4 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2556
DStRE 2007, 781
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Personenbeförderung tätige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - In Österreich erzielter Jahresumsatz, der 22 000 Euro nicht übersteigt - Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung - Steuerrecht

EuGH, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen Rs C-128/05

DRsp Nr. 2006/26501

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Personenbeförderung tätige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - In Österreich erzielter Jahresumsatz, der 22 000 Euro nicht übersteigt - Vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung - Steuerrecht

[Tenor:] Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 18 Absätze 1 Buchstabe a und 2 sowie 22 Absätze 3 bis 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass sie nicht in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen, die Personenbeförderungen in Österreich durchführen, gestattet, keine Steuererklärungen einzureichen und den Netto-Mehrwertsteuerbetrag nicht zu zahlen, wenn ihr in Österreich erzielter Jahresumsatz unter 22 000 Euro liegt, in diesem Fall davon ausgeht, dass der Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer gleich dem der abziehbaren Mehrwertsteuer ist, und die Anwendung der vereinfachten Regelung dadurch bedingt hat, dass diese Steuer in den Rechnungen oder in den an ihre Stelle tretenden Dokumenten nicht ausgewiesen wird.

Normenkette:

EG Art. 226 ;