BFH - Urteil vom 14.11.2012
XI R 17/12
Normen:
MwStSystRL Art. 131; MwStSystRL Art. 138; MwStSystRL Art. 139; UStDV § 17a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26a Teil B, Teil D Buchst. c, Art. 28c Teil A; UStDV § 17c Abs. 1 und 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1b Abs. 2 und 3; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1; UStG § 25a Abs. 1 und Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 96/08

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen; Umfang der Sorgfaltspflichten eines Unternehmers

BFH, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen XI R 17/12

DRsp Nr. 2013/6280

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen; Umfang der Sorgfaltspflichten eines Unternehmers

1. Auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung auf der Rechnung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis können Umstände darstellen, die den Unternehmer zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Identität des angeblichen Vertragspartners und des Abholers veranlassen müssen.2. An die Nachweispflichten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der (angeblichen) innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen PKW ein Barkauf mit Beauftragten zugrunde liegt.3. Die innergemeinschaftliche Lieferung von hochwertigen PKW bei Abholung durch einen Beauftragten gegen Barzahlung birgt eine umsatzsteuerrechtliche Missbrauchsgefahr. Der Unternehmer muss daher alle ihm zur Verfügung stehenden, zumutbaren Maßnahmen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, ergriffen haben, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 131; MwStSystRL Art. 138; MwStSystRL Art. 139; UStDV § 17a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26a Teil B, Teil D Buchst. c, Art. 28c Teil A; UStDV § 17c Abs. 1 und 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1b Abs. 2 und 3; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1;