OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2007
VI-U (Kart) 25/06
Normen:
EG Art. 82 Abs. 1 ; GWB § 33 Abs. 1 ; GWB § 33 Abs. 3 ; UStG § 14 Abs. 2 Satz 4 ; UStG § 14 Abs. 4 ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.05.2006

Verweigerung der Erlaubnis an Kreditkartenunternehmen zum Umsatzsteuerausweis in Kreditkartenauszügen bei Inanspruchnahme einer angebotenen Reisestellenkarte als kartellrechtswidriges Handeln

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen VI-U (Kart) 25/06

DRsp Nr. 2008/2032

Verweigerung der Erlaubnis an Kreditkartenunternehmen zum Umsatzsteuerausweis in Kreditkartenauszügen bei Inanspruchnahme einer angebotenen "Reisestellenkarte" als kartellrechtswidriges Handeln

1. Die Erteilung der Erlaubnis an Kreditkartenunternehmen, die auf das Entgelt für innerdeutsche Reiseleistungen angefallene Umsatzsteuer in ihren Kreditkartenauszügen auszuweisen, bildet einen sachlich eigenen Markt. 2. Es bleibt offen, ob in jenen Angebotsmarkt auch die Gestattung des Umsatzsteuerausweises für reisenahe Leistungen (z.B. Hotelunterbringung, Inanspruchnahme eines Mietwagens oder das Tanken) einzubeziehen ist. 3. Jedes Unternehmen, das umsatzsteuerpflichtige Leistungen an den Kunden einer Reisestellenkarte mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit erbringt, besitzt in Bezug auf die von ihm ausgeführten Lieferungen und Leistungen auf dem Gestattungsmarkt eine Alleinstellung und ist infolge dessen marktbeherrschend. 4. Es missbraucht seine marktbeherrschende Stellung, wenn es einem Unternehmen, mit dem es auf dem Markt für den Vertrieb von Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Wettbewerb steht, die Gestattung des Umsatzsteuerausweises verweigert, sofern die Weigerungshaltung nicht durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und geeignet ist, jeglichen Wettbewerb durch das betreffende Unternehmen auf den genannten Reistestellenkartenmarkt auszuschalten.