Die Tochter des Beklagten, die am 3. Januar 1978 nichtehelich geborene Petra, lebte seit Frühjahr 1978 im Haushalt der Frau Z., der Stiefmutter ihrer Mutter. Am 21. April 1978 heiratete der Beklagte die Mutter des Kindes. Beide Eltern, denen die elterliche Sorge für Petra zusteht, waren zunächst damit einverstanden, daß das Kind im Haushalt der Frau Z. blieb. Erst seit Mai 1981 bemühten sie sich um seine Herausgabe, seit Juni 1983 durch einen Antrag an das Vormundschaftsgericht. Dieses traf jedoch erst im September 1986 die Anordnung, daß Frau Z. das Kind Petra an den Beklagten und seine Ehefrau herauszugeben habe.
Der klagende Landkreis als Träger der Sozialhilfe gewährte dem Kind Petra seit dem 30. Mai 1983 Hilfe zum Lebensunterhalt. Durch Rechtswahrungsanzeige vom 15. August 1983, die dem Beklagten am 18. August 1983 zuging, teilte er diesem die Leistung öffentlicher Mittel mit. Durch die dem Beklagten am 14. September 1984 zugestellte Anzeige vom 11. September 1984 leitete er den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Beklagten auf sich über.
Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhaltsrückständen für die Zeit vom 1. Juni 1983 bis 31. Juli 1985 mit insgesamt 6.695 DM nebst Zinsen beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 4.377,50 DM nebst Zinsen für die Zeit vom 15. August 1983 bis 31. Juli 1985 verurteilt.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Familiengerichts. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, hat es die Verurteilung damit begründet, daß der Beklagte nach den §§
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht zur Bedürftigkeit des Kindes keine Feststellungen getroffen habe. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, daß der Unterhalt des Kindes in der fraglichen Zeit durch die Naturalunterhaltsleistungen der Stiefgroßmutter und deren Lebensgefährten, in deren Haushalt Petra gegen den Willen des Beklagten gelebt habe, gedeckt worden sei.
Hiermit hat die Revision keinen Erfolg.
Dem Beklagten war aufgrund der Rechtswahrungsanzeige vom 15. August 1983 bekannt, daß für den Lebensunterhalt seiner Tochter Petra laufend Sozialhilfe geleistet wurde. Der Kläger hat auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 1. April 1986 vorgetragen, daß die öffentlichen Mittel eingesetzt worden seien, nachdem die Ehefrau des Beklagten am 8. Juni 1982 beantragt hatte, den Lebensunterhalt des Kindes bei seiner Stiefgroßmutter sicherzustellen; auf die Rechtswahrungsanzeige vom 15. August 1983 habe der Beklagte zwar Widerspruch erhoben, diesen indessen erst auf wiederholte Aufforderungen des Klägers am 23. Mai 1984 begründet; bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger nichts von den Streitigkeiten zwischen der Stiefgroßmutter und den Eltern über die Herausgabe des Kindes gewußt. Für die Folgezeit habe die Sozialhilfe weiter gewährt werden müssen, um den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen; denn bis zu einer Entscheidung über das Herausgabeverlangen in dem anhängigen, zwischenzeitlich auch zum Ruhen gekommenen vormundschaftsgerichtlichen Verfahren zwischen den Eltern des Kindes und dessen Stiefgroßmutter habe der Kläger dafür sorgen müssen, daß das Kind nicht verhungere. Diesem umfangreichen Vortrag hat der Beklagte weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren widersprochen. Er hat die Bedürftigkeit nicht bestritten, sondern lediglich erklärt, es als unbillig zu empfinden, Geldzahlungen leisten zu müssen, obwohl er bereit gewesen sei, das Kind bei sich aufzunehmen und ihm Naturalunterhalt zu gewähren. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, zur Bedürftigkeit des Kindes - das im fraglichen Zeitraum fünf bis sieben Jahre alt war - nähere Ausführungen zu machen und Feststellungen zu treffen. Soweit das Vorbringen des Beklagten zu diesem Punkt neuen Sachvortrag enthält, ist das im Revisionsverfahren unbeachtlich.
2. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte könne sich für die hier in Rede stehende Zeit nicht darauf berufen, dem Kind den Unterhalt in anderer Art als durch Entrichtung einer Geldrente angeboten zu haben. Die Verweisung auf Naturalunterhalt (Deckung des vollen Unterhaltsbedarfs durch Sach- und Betreuungsleistungen im elterlichen Haushalt) sei unwirksam, weil diese Art der Unterhaltsgewährung für das Kind nicht erreichbar gewesen sei. Die Tochter Petra habe aufgrund ihres Alters und der Lebensumstände einer solchen Unterhaltsbestimmung nicht folgen können. Die Weigerung ihrer Stiefgroßmutter, sie den sorgeberechtigten Eltern zurückzugeben, habe das Kind daran gehindert, den angebotenen Naturalunterhalt entgegenzunehmen. Von der tatsächlichen Undurchführbarkeit der Unterhaltsbestimmung sei daher auch im Falle einer widerrechtlichen Vorenthaltung des Kindes auszugehen.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Sie steht im Einklang mit den zum Schutze des Kindes entwickelten Grundsätzen über das Bestimmungsrecht der Eltern, einem unverheirateten Kind den Unterhalt nicht durch Entrichtung einer Geldrente, sondern durch Gewährung von Kost und Wohnung zu leisten (§
Ob ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des barunterhaltspflichtigen Elternteils nach Treu und Glauben (§
Bei dieser Sachlage kann eher die Frage aufgeworfen werden, ob nicht der Beklagte im Hinblick auf sein früheres Verhalten gegenüber dem Kind das Bestimmungsrecht des §
3. Die Unterhaltsbemessung des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an. Sie läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten auch nicht erkennen. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist ebenfalls nicht im Streit.
B. Ebenso die ständige Rechtsprechung vgl. RGZ 57, 69; BGH, FamRZ 1985, 584 = MDR 1985, 1008 = NJW 1985, 1339; BGH, FamRZ 1985, 917 = NJW 1985, 2590; vgl. auch LSK-FamR/Hannemann, §