BFH - Beschluss vom 31.08.2021
XI B 33/21
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 56; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 247
NJW 2022, 568
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3037/19

Verwerfung einer verfristeten BeschwerdeGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen einer wirtschaftlichen TätigkeitHöhe von EinnahmenKeine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich für Unternehmereigenschaft

BFH, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen XI B 33/21

DRsp Nr. 2022/848

Verwerfung einer verfristeten Beschwerde Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Höhe von Einnahmen Keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich für Unternehmereigenschaft

1. NV: Im Rahmen der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, sind alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird. 2. NV: Die Höhe der Einnahmen ist zwar bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, mit zu berücksichtigen; sie führt aber für sich genommen nicht zur Verneinung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. 3. NV: Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.03.2021 – 5 K 3037/19 U wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1; FGO § 56; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist in zweifacher Hinsicht unzulässig.

1. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden ist und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist.