VGH Hessen vom 11.12.1991
11 UE 3173/90
Normen:
BGB § 1616, § 1626 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1100

VGH Hessen - 11.12.1991 (11 UE 3173/90) - DRsp Nr. 1994/13950

VGH Hessen, vom 11.12.1991 - Aktenzeichen 11 UE 3173/90

DRsp Nr. 1994/13950

A. a. Hat ein Elternteil das Personensorgerecht für ein eheliches Kind aufgrund der Scheidung verloren, so ist er auch hinsichtlich der Änderung des Vornamens dieses Kindes nicht widerspruchsbefugt (Frage wird hier offengelassen). Da das Namensbestimmungsrecht für Vornamen Bestandteil des Personensorgerechts ist, deutet vieles darauf hin, auch bezüglich des Namensänderungsrechts nur aktuell zur Personensorge Berechtigte für rechtlich betroffen und damit für widerspruchsbefugt zu halten, sofern es um die Änderung von Vornamen geht. b. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung - hier das Beifügen eines deutschen Vornamens zu einem türkischen Vornamen - lag hier vor. Das eheliche Kind der inzwischen geschiedenen türkisch/deutschen Eltern hat seinen Vornamen in der Türkei ohne Mitwirkung des deutschen Elternteils erhalten. Zur Erleichterung der Eingliederung in die deutsche Gesellschaft war es geboten, neben dem türkischen auch einen deutschen Vornamen zu führen. Für eine Namensänderung sprach auch, daß das Kind seit der Scheidung seiner Eltern den deutschen Vornamen als identitätsbestimmendes Merkmal im täglichen Umgang führt und zwischenzeitlich als eigenen Vornamen akzeptiert hat.